Snzchtungs-Mchl
in den
Zewerbe-
Änterstützungs-Nerein
der
RreisstM Ried
für Herrn:.
Verlag des Vereines.
Statuten
des
Gewerbe - RnterMhungs - Vereines
in der
Rreisstadl Ried.
i.
Zweck und Ausdehnung des Vereines.
8
Zweck des Vereines ist, dem Mangel an Betriebs-Kapital bei dem
Gewerbestande durch gegenseitige Unterstützung mittels Gelddarleihen abzu-
helfen und durch Geldeinlagen Seitens der Vereinömitglieder denselben
eiile für den Fall des Bedarfes verfügbare Summe zu sichern.
II.
Mitglieder.
8 2.
Solche sind: 1. Wirkliche,
2. Ehrenmitglieder.
Der Eintritt in diesen Verein als wirkliches Mitglied steht jedem
ehrenhaften, kreditswürdigen Gewerbomanne in Ried offen.
Ueber die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vereins-Ausschuß,
ohne Veröffentlichung der Gründe einer allfälliaen Zurückweisung.
Ehrenmitglieder sind Jene, welche von dem Vereins-Ausschusse in
Anerkennung ihrer Verdienste um den Verein als solche ernannt werden.
4
III.
Rechte und Verbindlichkeiten der Mitglieder.
§. 3.
Alle wirklichen Vereinsmitglieder haben gleiche Rechte und zwar:
L) auf Rückzahlung und wenn immer mögliche Verzinsung der ein-
gelegten Beträge
d) auf Gelddarleihen (unter Umständen selbst unverzinslich, siehe K. 10).
o) auf freie Wahl und Abstimmung bei den allgemeinen Vereins-Versamm-
lungen und
ä) auf den Bezug einer Verhältnißmäßigen Dividende von dem allfälli-
gen Reingewinne der Vereinskasse im Falle der Auflösung dieses
Vereines.
Auf diesen Bezug haben jedoch nur jene wirklichen Mitglieder An-
spruch, welche zur Zeit der Vereins-Auflösung Mitglieder dieses Vereines sind.
Die Ehrenmitglieder theilen mit den wirklichen Mitgliedern daS
unter o angeführte Recht auf freie Wahl und Abstimmung bei den allge-
meinen Vereinsversammlungen.
§- 4.
Jedes wirkliche Mitglied hat :
s) beim Eintritte in den Verein einen Gülden oft. Wahr, zu erlegen,
b) verpflichtet sich mit dem Eintritte in den Verein mindestens durch
volle zwei Jahre Mitglied dieses Vereines zu bleiben.
Ein beabsichtigter Austritt muß drei Monate vor Ablauf jeden
zweiten Jahres angemeldet werden, widrigens die Verpflichtung zum
Verbleiben im Vereine auf je weitere zwei Jahre besteht.
Ehrenmitgliedern steht der Austritt jederzeit frei.
IV
Bildung des FondeS.
§. 5.
Die im §. 4 gedachten ersten Einlagen der wirklichen Mitglieder per
einen Gulden öst. Whr. und die von den Gründern und Ehrenmit-
gliedern einfließenden Beträge bilden den Reservefond. (§. 8.)
Als Gründer werden diejenigen angesehen, welche Behufs des Jns-
lebentretens dieses Vereines, zur Bildung des Reservefonds einen Beitrag
geben.
Die späteren Einlagen der wirklichen Mitglieder können von densel-
ben an Zeit und Höhe des Betrages, nach Belieben gemacht werden, nur
wird für jede einzelne Einlage der Betrag pr. Zehn Kreuzer Oest.
Währ. als Minimum festgesetzt.
Diese späteren Einlagen bleiben Eigenthum der einzelnen Einle-
ger und können vom Einleger jederzeit nach vorausgegangener achttägi-
ger mündlicher oder schriftlicher Meldung beim Ausschüsse wieder beboben
werden.
5
Ueber die geschehenen (Anlagen erhalt jedes Mitglied einen auf
den Einleger lautenden Einlagsbogen, welcher den Stand seiner Ein-
lagen ersichtlich macht.
Dieser Einlagsbogen ist an keine andere Person übertragbar.
Jedem wirklichen Mitglieds werden bei seinem Austritte aus dem
Vereine seine Einlagen nach Verrechnung der allfälligen Guthabun-
gen des Vereines an das austretende Mitglied zurückgestellt.
V.
Sicherstellung des Fondes.
8- 6
Die Verfügung mit dem Reservefonds, den Einlagen und mit der
Kassa überhaupt, steht dem Ausschüsse zu. welcher aus ehrenhaften,
akreditirten Männern bestehen wird, und oessen Aufgabe es sein wird.
für die sichere Fruchtbringlichmachung der Kapitalien, so wie überhaupt
für die entsprechende Gebahrung mit den BereinSmitteln zu sorgen.
(Haftung des Ausschusses stehe Z. 8.)
VI.
Ende der Mitgliedschaft.
8-
Die Mitgliedschaft wird aufgelöst:
») durch den Tod eines Mitgliedes,
b) durch den freiwilligen Austritt aus dem Vereine nach rechtzeitiger
Meldung des Austrittes (§5).
o) durch Beschluß des Ausschusses aus Gründen, welche diesen Aus-
tritt für den Verein nothwendig erscheinen lassen.
Im Todfalle hasten die Erben des verstorbenen Mitgliedes dem
Vereine für den nach der gepflogenen Abrechnung sich etwa herausstel-
lenden Ausstand, haben aber auch von den Einlagen Anspruch.
VII.
Verwaltung des Fondes
§.8.
Der Reservefond wird abgesondert von den anderen Einlagen ver-
waltet; darf zu Gelddarleihen nicht verwendet werden, und dient einzig
nur zur Deckung allfälliger Verluste, welche entstehen:
a) durch Schuld der Verwaltung oder eines ihrer Mitglieder,
d) durch unvorhergesehene Unglücksfälle.
e) durch Uneinbringlichkeit gegebener Darleihen.
In dem Falle s hastet natürlich in erster Linie der Schuldtragende
und zwar mit seinem ganzen beweglichen und unbeweglichen Vermögen.
6
VIII
Verzinsung der Einlagen.
8- 9.
Die Einlagen der Mitglieder werden nach Möglichkeit fruchtbringend
gemacht.— Zu diesem Zwecke können auch Einlagen in die Sparkassen
gemacht werden, um das eingelegte Kapital nach kurzer Aufkündzeit nach
Bedarf wieder erheben zu können
IX.
Bestimmung über Gelddarlehen.
8- io.
Das Gebeil von Gelddarlehen beginnt erst dann, wenn das Ein-
lagskapital ohne Refervefoud die Höhe von zweihundert Gulden
öst. Währ. erreicht hat.
Auf Gelddarlehen hat jedes wirkliche Vereinsmitglied nach Maß-
gabe seiner Einlage und seines Kredites Anspruch.
Zur Rückzahlung der gegebenen Gelddarlehen wird ein Termin
von dreißig Tagen vom Tage der Erhebung angefangen, festgesetzt,
welcher nach Umständen wohl verlängert, aber me über neunzig Tage
ausgedehnt werden darf.
Der Entlehner stellt einen eigenen Wechsel für die Zeit und den
Betrag der dargeliehenen Summe, zahlbar an den Nieder - Gewerbe -
Unterstützungs-Verein aus, oder bietet durch Verpfändung von Obli-
gationen und anderen Werthpapieren, oder sonstige Werthgegenstände
dem Vereine Sicherheit.
Ob und welche Verzinsung der Gelddarleihen von Seite des Em-
pfängers einzutreten habe bestimmt der Ausschuß mit Rücksichtsnahme
auf den stipulirten Termin der Rückzahlung und auf die Verhältnisse
und die Persönlichkeit des Empfängers von Fall zu Fall.
X.
Leitung und Verwaltung des Vereines.
8. ii.
Die Vereinsangelegenheiten werden voll dem durch die Wahl sämmt-
licher Vereinsmitglieder (auch Ehrenmitglieder) mit absoluter Stimmen-
mehrheit gewählten Ausschüsse besorgt, welcher aus sich selbst durch
absolute Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und eineil Kassier wählt.
Der gesammte Ausschuß besteht auö neun Mitgliedern, (einschließig
des Vorsitzenden und des Kassiers.)
Diese neun Ausschußmitglieder werden auf drei Jahre gewählt,
nach deren Ablauf eine neue Wahl statt zu finden hat, bei welcher die
vorigeil Ausschußmitglieder sofort wieder wählbar sind.
Der gesammte Ausschuß leistet seine Verrichtungen als Ehren und
Vertrauenssache unentgeltlich.
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Der Vorsitzende beruft den Ausschuß nach Bedarf zusammen, und
jeder Ausschuß ist verpflichtet, diesem Auftufe Folge zu leisten, weil sonst
ein ersprießliches Wirken des Vereines nicht möglich wäre.
Um einen giltigen Ausschuß-Beschluß zu fassen, müssen außer dem
Vorsitzenden, welcher im Verhinderungsfälle von demjenigen Ausschüsse
zu vertreten ist, welcher bei der Wahl die nächst meisten Stimmen zum
Ausschüsse erhalten hat, wenigstens vier Ausschüsse anwesend sein.
Ueber die Ausschnßsitznngen wird ein einfaches fortlaufendes Protokoll
geführt, worin die anwesenden Ausschußmitglieder aufgeführt sein müssen,
und der Beschluß mit Verläßlichkeit ersichtlich gemacht werden muß.
Alle Ausfertigungen von Seite des Ausschusses müssen von dem
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und von einem Ausschüsse unter-
zeichnet sein.
XI.
Allgemeine Versammlungen.
§. 12.
Alljährlich am Jahrestage nach der ersten VersammlunA der Vereins-
glieder zur Wahl des Ausschusses, beruft der Vorsitzende eure allgemeine
Versammlung der Vereinsmitglieder (auch Ehrenmitglieder) bei welcher
der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter den Mitgliedern den Rechen-
schaftsbericht über den Stand des Vereines abstattet und jene Fragen
zur Verhandlung und Abstimmung bringt, welche der Ausschuß der all-
gemeinen Versammlung vorzulegen für nöthig erachtet.
XII.
Auflösung des Vereines.
8- 13.
Dieser Verein kann nur mit Beschluß einer allgemeinen Versamm-
lung. und wenn mindestens zwei Drittheile der anwesenden Mitglieder sich
dafür aussprechen aufgelöst werden.
Ein solcher Beschluß wäre dem politischen Amtsvorstaude unverweilt
anzuzeigen.
8
3964
pr
Genehmigt.
Linz, am 13. September 1844.
Der k. k. Statthalter
^vregelfeld w/x.
Jnteressen-Tasel für 4 Percent
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> > ! I > > ! I l ! ! > I I ! ! > > > Für einen Monat
8Ä>N8Ä!N8ÄÄ, 8SB8LÄAK888LS;^^-»^^^
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Von 1—40 fl. machen die Zinsen pr. 1 Tag ä 4 '/r °/o weniger als '/? kr., von 40—79 fl mehr als A und weniger als 1 kr.
Jnteresseu-Tasel für 4^2 Percent.
Intereffen-Tafel für 5 Percent.
Ka- Für ein Für ein halbes Für einen Für einen
pital Jahr Jahr Monat Tag
fl. fl- kr. fl- ! kr. fl. > kr. fl- ! kr.
1 5 2'/2 7„ _ I »kl
2 — 10 — 5 — "7., — ^ o ^
3 4 15 20 7'/2 10 1 7.2 1 7.2
5 — 25 — 12'/, — 2 7.2 —
6 7 I 30 35 15 17'/, 2 7.2 2'7,2 ^
8 .— 40 — 20 — 8 7.2 — d >_> r: « ^ s«
9 — 45 — 22 72 — 3 7.2 —
10 — 50 — 25 — 4 7.2 —
20 1 — — 50 — 8 7.2 —
30 1 50 — 75 — 12 7.2 — ! Li
40 2 — 1 — — 16 7.2 — ^ -cü . !
50 60 2 3 50 1 1 25 50 20-7.2 25
70 3 50 1 75 — 29 7.2 —
80 4 — 2 — — 33 7.2 — 1 7«!
90 4 50 2 25 — 37 7.- — 1 7-.'
100 5 — 2 50 — 41 7.2 — 1 7,<
200 10 — 5 — — 83 7.2 — 2-72«!
300 15 — 7 50 1 25 — 4 7-»
400 20 — 10 — 1 667° — 5-7,.
500 25 — 12 50 2 87° — 6"/2»!
600 30 — 15 — 2 50 — 8 7,.
700 35 — 17 50 2 917° — s-7,»
800 40 — 20 — 3 337° —
900 45 — 22 50 3 75 — 12 7,»
1000 50 — 25 — 4 167° — 13-7,»
2000 100 — 50 — 8 337« — 27-7,»
3000 150 — 75 — 12 50 — 41-7.2
4000 200 — 100 ! — 16 667° — 55
5000 250 — 125 — 20 837° — 69'7,»
6000 300 — 150 ^ — 25 — 83 7,.
7000 350 — 175 — 29 167° — 97 7,4
8000 400 — 200 — 33 337° 1 10
9000 450 — 225 — 37 50 1 25
10000 500 250 41 667° 1 38-'/«»
Monate 1866 1867 1868 1869 1870
Jänner . . .
Februar . . .
März. . . .
April. . . .
Mai ....
Juni....
Juli ....
August . . .
September . .
Oktober . . .
November . .
Dezember . .
Einzahlungen von
1871 1872 1873 1874 1875 1876 1877 >
I
Uebersicht der qeWctenEiMhl ringen von ^
^ Monate n 1878 1879 1880 1881 1882 1883 1884 1885 1886 1887 1888 1889
Jänner . .
Februar . . .
März. . . .
April. . . .
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Juni....
Juli ....
August . . .
September . .
Oktober . . .
November
Dezember . .