7 Der Vorsitzende beruft den Ausschuß nach Bedarf zusammen, und jeder Ausschuß ist verpflichtet, diesem Auftufe Folge zu leisten, weil sonst ein ersprießliches Wirken des Vereines nicht möglich wäre. Um einen giltigen Ausschuß-Beschluß zu fassen, müssen außer dem Vorsitzenden, welcher im Verhinderungsfälle von demjenigen Ausschüsse zu vertreten ist, welcher bei der Wahl die nächst meisten Stimmen zum Ausschüsse erhalten hat, wenigstens vier Ausschüsse anwesend sein. Ueber die Ausschnßsitznngen wird ein einfaches fortlaufendes Protokoll geführt, worin die anwesenden Ausschußmitglieder aufgeführt sein müssen, und der Beschluß mit Verläßlichkeit ersichtlich gemacht werden muß. Alle Ausfertigungen von Seite des Ausschusses müssen von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und von einem Ausschüsse unter- zeichnet sein. XI. Allgemeine Versammlungen. §. 12. Alljährlich am Jahrestage nach der ersten VersammlunA der Vereins glieder zur Wahl des Ausschusses, beruft der Vorsitzende eure allgemeine Versammlung der Vereinsmitglieder (auch Ehrenmitglieder) bei welcher der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter den Mitgliedern den Rechen schaftsbericht über den Stand des Vereines abstattet und jene Fragen zur Verhandlung und Abstimmung bringt, welche der Ausschuß der all gemeinen Versammlung vorzulegen für nöthig erachtet. XII. Auflösung des Vereines. 8- 13. Dieser Verein kann nur mit Beschluß einer allgemeinen Versamm lung. und wenn mindestens zwei Drittheile der anwesenden Mitglieder sich dafür aussprechen aufgelöst werden. Ein solcher Beschluß wäre dem politischen Amtsvorstaude unverweilt anzuzeigen.