6 VIII Verzinsung der Einlagen. 8- 9. Die Einlagen der Mitglieder werden nach Möglichkeit fruchtbringend gemacht.— Zu diesem Zwecke können auch Einlagen in die Sparkassen gemacht werden, um das eingelegte Kapital nach kurzer Aufkündzeit nach Bedarf wieder erheben zu können IX. Bestimmung über Gelddarlehen. 8- io. Das Gebeil von Gelddarlehen beginnt erst dann, wenn das Ein- lagskapital ohne Refervefoud die Höhe von zweihundert Gulden öst. Währ. erreicht hat. Auf Gelddarlehen hat jedes wirkliche Vereinsmitglied nach Maß gabe seiner Einlage und seines Kredites Anspruch. Zur Rückzahlung der gegebenen Gelddarlehen wird ein Termin von dreißig Tagen vom Tage der Erhebung angefangen, festgesetzt, welcher nach Umständen wohl verlängert, aber me über neunzig Tage ausgedehnt werden darf. Der Entlehner stellt einen eigenen Wechsel für die Zeit und den Betrag der dargeliehenen Summe, zahlbar an den Nieder - Gewerbe - Unterstützungs-Verein aus, oder bietet durch Verpfändung von Obli gationen und anderen Werthpapieren, oder sonstige Werthgegenstände dem Vereine Sicherheit. Ob und welche Verzinsung der Gelddarleihen von Seite des Em pfängers einzutreten habe bestimmt der Ausschuß mit Rücksichtsnahme auf den stipulirten Termin der Rückzahlung und auf die Verhältnisse und die Persönlichkeit des Empfängers von Fall zu Fall. X. Leitung und Verwaltung des Vereines. 8. ii. Die Vereinsangelegenheiten werden voll dem durch die Wahl sämmt licher Vereinsmitglieder (auch Ehrenmitglieder) mit absoluter Stimmen mehrheit gewählten Ausschüsse besorgt, welcher aus sich selbst durch absolute Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und eineil Kassier wählt. Der gesammte Ausschuß besteht auö neun Mitgliedern, (einschließig des Vorsitzenden und des Kassiers.) Diese neun Ausschußmitglieder werden auf drei Jahre gewählt, nach deren Ablauf eine neue Wahl statt zu finden hat, bei welcher die vorigeil Ausschußmitglieder sofort wieder wählbar sind. Der gesammte Ausschuß leistet seine Verrichtungen als Ehren und Vertrauenssache unentgeltlich.