5 Ueber die geschehenen (Anlagen erhalt jedes Mitglied einen auf den Einleger lautenden Einlagsbogen, welcher den Stand seiner Ein lagen ersichtlich macht. Dieser Einlagsbogen ist an keine andere Person übertragbar. Jedem wirklichen Mitglieds werden bei seinem Austritte aus dem Vereine seine Einlagen nach Verrechnung der allfälligen Guthabun gen des Vereines an das austretende Mitglied zurückgestellt. V. Sicherstellung des Fondes. 8- 6 Die Verfügung mit dem Reservefonds, den Einlagen und mit der Kassa überhaupt, steht dem Ausschüsse zu. welcher aus ehrenhaften, akreditirten Männern bestehen wird, und oessen Aufgabe es sein wird. für die sichere Fruchtbringlichmachung der Kapitalien, so wie überhaupt für die entsprechende Gebahrung mit den BereinSmitteln zu sorgen. (Haftung des Ausschusses stehe Z. 8.) VI. Ende der Mitgliedschaft. 8- Die Mitgliedschaft wird aufgelöst: ») durch den Tod eines Mitgliedes, b) durch den freiwilligen Austritt aus dem Vereine nach rechtzeitiger Meldung des Austrittes (§5). o) durch Beschluß des Ausschusses aus Gründen, welche diesen Aus tritt für den Verein nothwendig erscheinen lassen. Im Todfalle hasten die Erben des verstorbenen Mitgliedes dem Vereine für den nach der gepflogenen Abrechnung sich etwa herausstel lenden Ausstand, haben aber auch von den Einlagen Anspruch. VII. Verwaltung des Fondes §.8. Der Reservefond wird abgesondert von den anderen Einlagen ver waltet; darf zu Gelddarleihen nicht verwendet werden, und dient einzig nur zur Deckung allfälliger Verluste, welche entstehen: a) durch Schuld der Verwaltung oder eines ihrer Mitglieder, d) durch unvorhergesehene Unglücksfälle. e) durch Uneinbringlichkeit gegebener Darleihen. In dem Falle s hastet natürlich in erster Linie der Schuldtragende und zwar mit seinem ganzen beweglichen und unbeweglichen Vermögen.