4 III. Rechte und Verbindlichkeiten der Mitglieder. §. 3. Alle wirklichen Vereinsmitglieder haben gleiche Rechte und zwar: L) auf Rückzahlung und wenn immer mögliche Verzinsung der ein gelegten Beträge d) auf Gelddarleihen (unter Umständen selbst unverzinslich, siehe K. 10). o) auf freie Wahl und Abstimmung bei den allgemeinen Vereins-Versamm lungen und ä) auf den Bezug einer Verhältnißmäßigen Dividende von dem allfälli gen Reingewinne der Vereinskasse im Falle der Auflösung dieses Vereines. Auf diesen Bezug haben jedoch nur jene wirklichen Mitglieder An spruch, welche zur Zeit der Vereins-Auflösung Mitglieder dieses Vereines sind. Die Ehrenmitglieder theilen mit den wirklichen Mitgliedern daS unter o angeführte Recht auf freie Wahl und Abstimmung bei den allge meinen Vereinsversammlungen. §- 4. Jedes wirkliche Mitglied hat : s) beim Eintritte in den Verein einen Gülden oft. Wahr, zu erlegen, b) verpflichtet sich mit dem Eintritte in den Verein mindestens durch volle zwei Jahre Mitglied dieses Vereines zu bleiben. Ein beabsichtigter Austritt muß drei Monate vor Ablauf jeden zweiten Jahres angemeldet werden, widrigens die Verpflichtung zum Verbleiben im Vereine auf je weitere zwei Jahre besteht. Ehrenmitgliedern steht der Austritt jederzeit frei. IV Bildung des FondeS. §. 5. Die im §. 4 gedachten ersten Einlagen der wirklichen Mitglieder per einen Gulden öst. Whr. und die von den Gründern und Ehrenmit gliedern einfließenden Beträge bilden den Reservefond. (§. 8.) Als Gründer werden diejenigen angesehen, welche Behufs des Jns- lebentretens dieses Vereines, zur Bildung des Reservefonds einen Beitrag geben. Die späteren Einlagen der wirklichen Mitglieder können von densel ben an Zeit und Höhe des Betrages, nach Belieben gemacht werden, nur wird für jede einzelne Einlage der Betrag pr. Zehn Kreuzer Oest. Währ. als Minimum festgesetzt. Diese späteren Einlagen bleiben Eigenthum der einzelnen Einle ger und können vom Einleger jederzeit nach vorausgegangener achttägi ger mündlicher oder schriftlicher Meldung beim Ausschüsse wieder beboben werden.