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n)durch die Versammlung der Genossenschaft;
dadurch den Vorstand, bestehend aus den Ausschüßen un
ter der Leitung des Vorstehers;
e) durch den Genossenschafts-Vorsteher.
8- 36.
Wirkungskreis -er Versammlung.
Der Versammlung vorbehaltene Gegenstände sind:
а) die Wahl des Vorstehers, seines Stellvertreters und der
Ausschüße;
d) die Verfügung über das Stammvermögen der Genossen
schaft;
<r) die Prüfung und Genehmigung der jährlich zu legenden
Rechnung, so wie die Bestimmung über die Auflagen;
б) die Beschlüße bezüglich der Anstalten zur Unterstützung
der Mitglieder und Angekörigen der Genossenschaft;
e) die ausnahmsweise Bewilligung zur ratenweisen Ein
zahlung der Einverleibungsgebühr;
l) die Entscheidungen über Beschwerden gegen Verfügun
gen des Vorstandes;
§)die Beschlußfassung über die Abänderung dieses Statu
tes vorbehaltlich der Genehmigung der k. k. Landesbe
hörde; und
k) überhaupt die Fassung der Beschlüße über alles, was
die Förderung der gemeinsamen gewerblichen Jntereßen
der Genossenschaft zum Zwecke hat.
8- 37.
Die Versammlung der Genossenschaft tritt alljährlich in
Linz und zwar am nächsten Sonntage nach dem Feste Johannes
des Täufers zusammen.
Ort und Stunde des Zusammentrittes wird vom Vor
steher im Einvernehmen mit dem behördlichen Commissär be
stimmt, und den Genossenschaftsmitgliedern nebst den wichti
geren Gegenständen der Verhandlung in geeigneter Weise
rechtzeitig bekannt gegeben.
Außerordentliche Versammlungen sind vom Vorsteher
zu veranlassen, so oft dringende Angelegenheiten der Genos
senschaft oder ein von 10 Mitgliedern gestelltes, schriftliches