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§. 23.
Die Dauer des Lehrverhältnißes, das Lehrgeld, die Be
dingungen der Verköstigung, Wohnung, Bekleidung, sind
Gegenstände freier Uebereinkunft; doch darf die Lehrzeit nicht
mehr als höchstens 5 Jahre dauern.
Z. 24.
Pflichten und Rechte des Lehrlings.
Der Lehrling ist dem Lehrherrn zu Folgsamkeit, Treue,
Fleiß, anständigen Betragen und Verschwiegenheit verpflichtet,
und muß sich nach dessen Anweisung iut'GeWerbe verwenden.
Ein minderjähriger Lehrling ist der häuslichen Zucht
des Lehrherrn unterworfen, er genießt seinen Schutz und
seine Obsorge.
8- 25.
Der Lehrherr hat sich die gewerbliche Ausbildung des
Lehrlings angelegen sein zu lassen und ihm die hiezu erfor
derliche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu änderen
Dienstleistungen nicht zu entziehen. '
Er hat den minderjährigen Lehrling zu Arbeitsamkeit,
guten Sitten, zur Erfüllung der religiösen Pflichten, zum
Besuche des gesetzlich vorgeschriebenen Unterrichtes, und wenn
in dem Orte eine gewerbliche Fachschule für Lehrlinge besteht,
auch zum Besuche der letzteren anzuhalten, sich jeder Miß
handlung desselben zu enthalten und ihn gegen solche von
Seite der Arbcits- und Hausgenossen zu schützen.
Im Falle der Erkrankung oder des Entlaufend des
minderjährigen Lehrlings oder bei anderen wichtigen Vor
kommnissen, welche die Dazwischenknnft der Eltern, des Vor
mundes oder der sonstigen Angehörigen erheischen, hat er
diese zu benachrichtigen.