8. 48. Schiedsgericht. Die Beilegung der Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern, ihren Gehülfen und Lehrlingen ans dem Ar- bcitSverhältniße entstehen, besorgt bei den Mitgliedern, welche in den weiteren Gcnossenschaftsbezirken, d. i. Ober-Oester- reich mit Ausschluß der Stadt Linz und des Marktes Ur fahr gehören, die politische Behörde des Wohnortes des Meisters; für jene, welche in dem engeren Bezirke wohnen, hat der Vorsteher bei vorkommenden Streitigkeiten durch das Loos ein Schiedsgericht zu bilden, welches aus einem Vor sitzenden und zwei unpartheiischcn Mitgliedern besteht. Die Anhängigmachung der Streitsache erfolgt durch die Anzeige an den Vorsteher. Dieser veranlaßt die Zusammen stellung des Schiedsgerichtes und hat die Partheien zur Ver handlung vorzuladen. Das Schiedsgericht verschafft sich sohin durch Anhörung der streitenden Theile die genügende Aufklärung des Sach verhaltes und versucht, die Partheien zu vergleichen. Kömmt ein Vergleich nicht zu Stande, so ist ein Er kenntniß zu schöpfen, und sammt den Gründen den Par- thcien bekannt zu geben. Das Ergebniß ist kurz vorzumerken. Erscheint eine Parthei nicht, so ist sie in eine Ord nungsstrafe zu verurtheilen und bei Androhung einer neuer lichen höheren Strafe vorzuladen. Bleibt die Parthei auch bei dieser Sitzung aus, so wird das Erkenntniß auf Grund der von dem Erschienenen ge machten Angaben gefällt. 8- 49. Die Erkenntniße des Schiedsgerichtes, gegen welche im Beschwerungsfalle binnen 3 Tagen die Berufung an die politische Behörde 1. Instanz offen steht, sind im Verwal tungswege zu vollziehen. Jene Streitigkeiten, welche nach Ablauf von 30 Tagen seit ihrer Entstehung angebracht werden, gehören vor die Gerichtsbehörde; alle anderen sind im Wege der politischen Obrigkeit auszutragen. Linz am 1. April 1865.