und Aufbewahrung der Lehrverträge, fertigt die Freisprech- Zeugniße aus und besorgt die Eintragung der Arbeitszeugniße für die in Linz und Urfahr befindlichen Gehülfen ins Ar beitsbuch. Der Vorsteher hat die Aufsicht über die Gehülfen, namentlich in Absicht auf die Verwendung der Auflagen und auf den Umstand, daß sie nicht auf eigene Rechnung arbeiten. Solche Gehülfen hat er der Behörde anzuzeigen. Er hat ferner solche Personen, welche das Gewerbe selbstständig betreiben, ohne es angemeldet zu haben, der Behörde zur Strafamtshandlung anzuzeigen. Glaubt der Vorsteher die Verantwortlichkeit für einen Beschluß der Versammlung nicht übernehmen zu können, so legt er seine Bedenken der Behörde vor. k 8-^3. Der Vorsteher ist nach eingeholter Zustimmung des Vorstandes berechtigt, über Mitglieder lind Angehörige der Genossenschaft bei Verletzung dieser Vorschriften, wenn nicht der Gcwerbsbehörde oder dem Gerichte die Amtswirksamkcit zusteht, Ordnungsstrafen zu verhängen. Diese bestehen in Verweisen und Geldstrafen bis zu 5 fl. Ueber dieselben ist eine Vormerkung zu führen. 8- 44. -In Fällen der Verhinderung des Vorstehers gehen dessen Rechte und Pflichten auf den Stellvertreter und falls auch dieser verhindert wäre, an den ältesten Ausschuß über. Genossenschafts-Vermögen nnd Rechnungslegnng. Nachdem die bisher bestandene Lederer-Innung kein Verinögen besitzt, so müssen die sämmtlichen Ausgaben aus den laufenden Einkünften bestritten werden, worüber von dem Vorsteher alle Jahre bei dem Zusammentritte der Ge nossenschafts-Versammlung Rechnung zu legen ist. 8- 46. Die Einnahmen der Genossenschaft sind und zwar: a) Von Seite der Meister nnd Lehrlinge: