17 Wird während der Wahlperiode die Stelle des Vor stehers erledigt, so hat der Stellvertreter, und in dessen Verhinderung das älteste Ausschußmitglied bis zur nächsten Versammlung die Geschäfte fortzuführen, und ist sodann eine neue Wahl z»'veranlassen. 8- 40. Ein Recht, die Wahl zum Vorstands-Mitgliede abzu- lehnen, haben nur Personen: a) welche über 60 Jahre alt, oder durch anhaltende Kränk lichkeit an der Uebernahme des Amtes gehindert sind, 1») welche nachweisen, daß ihre Geschäftsverhältniße zeit weise ihre längere Abwesenheit vom ständigen Wohnorte erfordern, v) welche das Amt bereits bekleidet haben. 8- 41. Der Genvssenschafts-Vorstaud hat sich die Erreichung der im tz. 1 dieses Statutes erwähnten Zwecke angelegen sein zu lassen und den Vorsteher in der Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten bestens zu unterstützen. 8- 42. Wirkungskreis des Vorstehers. Der Vorsteher hat die gesummten Geschäfte der Ge nossenschaft und zwar mit Beihülfe der anderen Vorstands- Mitglieder zu leiten und zu überwachen. Er übernimmt alle an die Genossenschaft gerichteten behördlichen Erläße und alle sonstigen Eingaben, und erledigt alle Angelegenheiten, die wichtigeren mit Zustimmung des Vorstandes; er beruft die Versammlung und den Vorstand zu Berathungen und letzteren bei vorkommenden Streitigkei ten in das Schiedsgericht, leitet dieselben und führt dabei den Vorsitz; er besorgt die Ausfertigung und Durchführung der gefaßter! Beschlüße und vertritt die Genossenschaft nach Außen; er hat die Einzahlung der Genossenschafts-Einnah men, die Ausgaben und die Verwaltung des Stammvermö gens zu überwachen; er hat das Absterben und die Entfer nung der Genossenschafts-Mitglieder an die Gewerbsbchörde anzuzeigen; führt die Vormerkung über die Mitglieder und Angehörigen der Genossenschaft; er besorgt die Abschließung