^6 Ansuchen unter Angabe des Zweckes den Zusammentritt der Genossenschaft erfordern. Die Mitglieder des engeren Genossenschafts-Bezirkes, d. i. LW und Urfahr sind verpflichtet, an den Versamm lungen Heil zu, nehmen und können durch Ordnungsstrafen dazu verhalten werden. Den sogenannten Landmeistern ist cs freigestellt, ent weder persönlich bei der Versammlung zu erscheinen oder sich durch eines der in Lin; oder Urfahr wohnhaften Mitglieder vertreten zu lassen. 8- 38- Den Vorsitz bei der Versammlung führt der Vorsteher; die Beschlüße werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei gleich getheilten Stimmen entscheidet jene des Vorstehers. Ueber die gefaßten Beschlüße ist ein Protokoll aufzu nehmen, welches vom Vorsteher und seinem Stellvertreter zu unterschreiben, und vom behördlichen Commissär zu vi- diren ist. Der letztere hat den gesetzmäßigen Vorgang bei den Versammlungen zu überwachen, kann jederzeit das Wort er greifen,"hat jedoch keine Stimme bei der Beschlußfassung. 8- 39. Wirktmgskreiü des Vochimdes. Der Vorstand besteht aus dem Vorsteher, seinein Stell vertreter und 3 Ausschüßen. Das Amt des Vorstehers, sowie der übrigen Vorstands- Mitglieder ist unentgeltlich; denselben gebührt jedoch die Ver gütung der bei Verwendung für die Genossenschaft gemachten nothwendigen Auslagen. Die Wahl der Vorstands-Mitglieder wird von der Ver sammlung mittelst Stimmzetteln vorgenommen; sie erfolgt durch Stimmenmehrheit; bei gleicher Stimmcnzahl entscheidet das Loos. Die Amtsdauer des Vorstehers, seines Stellvertreters und der Ausschüße dauert 3 Jahre, nach deren Verlauf sie wieder wählbar sind.