15 n)durch die Versammlung der Genossenschaft; dadurch den Vorstand, bestehend aus den Ausschüßen un ter der Leitung des Vorstehers; e) durch den Genossenschafts-Vorsteher. 8- 36. Wirkungskreis -er Versammlung. Der Versammlung vorbehaltene Gegenstände sind: а) die Wahl des Vorstehers, seines Stellvertreters und der Ausschüße; d) die Verfügung über das Stammvermögen der Genossen schaft; <r) die Prüfung und Genehmigung der jährlich zu legenden Rechnung, so wie die Bestimmung über die Auflagen; б) die Beschlüße bezüglich der Anstalten zur Unterstützung der Mitglieder und Angekörigen der Genossenschaft; e) die ausnahmsweise Bewilligung zur ratenweisen Ein zahlung der Einverleibungsgebühr; l) die Entscheidungen über Beschwerden gegen Verfügun gen des Vorstandes; §)die Beschlußfassung über die Abänderung dieses Statu tes vorbehaltlich der Genehmigung der k. k. Landesbe hörde; und k) überhaupt die Fassung der Beschlüße über alles, was die Förderung der gemeinsamen gewerblichen Jntereßen der Genossenschaft zum Zwecke hat. 8- 37. Die Versammlung der Genossenschaft tritt alljährlich in Linz und zwar am nächsten Sonntage nach dem Feste Johannes des Täufers zusammen. Ort und Stunde des Zusammentrittes wird vom Vor steher im Einvernehmen mit dem behördlichen Commissär be stimmt, und den Genossenschaftsmitgliedern nebst den wichti geren Gegenständen der Verhandlung in geeigneter Weise rechtzeitig bekannt gegeben. Außerordentliche Versammlungen sind vom Vorsteher zu veranlassen, so oft dringende Angelegenheiten der Genos senschaft oder ein von 10 Mitgliedern gestelltes, schriftliches