12 8-Z6.- Auflösung des Lehrverhiiltuijscs vor Ablauf der Lehrzeit. Auch das Lehrvcrhältniß kann aus wichtigen Gründen dar Ablauf der ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Dauer sogleich aufgelöst werden. Dieß tritt insbesondere ein: I. Von Seite des Lehrherrn: n) wenn der Lehrling sich eine der im H. 11 I unter a und v bezeichneten Handlungen zu Schulden kommen läßt; d) wenn sich unzweifelhaft herausstellt, daß der Lehrling zur Erlernung des Gewerbes untauglich ist; G wenn der Lehrling über 6 Wochen durch Krankheit an der Arbeit verhindert ist; ä) wenn der Lehrling länger als einen Monat gefänglich angehalten wird. II. Von Seite des Lehrlings, beziehungsweise seiner gesetzlichen Vertreter : n) wenn der Lehrherr die ihm obliegenden Pflichten gröb lich vernachläßigt, den Lehrling zu unsittlichen oder ge setzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht, oder das Recht der häuslichen Zucht mißbraucht; b) wenn der Lehrherr durch mehr als einen Monat ge fänglich angehalten wird, oder auch bei kürzerer Frist, wenn nicht für den Lebensunterhalt des Lehrlings ge sorgt ist; o) wenn dem Lehrherrn durch Strafcrkenntniß das Gewerbe zeitlich eingestellt wird; ä) wenn der Lehrherr in eine andere Gemeinde übersiedelt; doch muß der Antrag auf Lösung des Verhältnißes längstens binnen 2 Monathen nach der Uebersiedlung gestellt werden. '8- 27. Gegen eine 14tägige Aufkündung kann der, Lehrling die Lehre verlassen, wenn er seinen Beruf ändert, oder zu ei nem andern Gewerbe übergeht, wenn er durch die Aushal tung der ganzen Lehrzeit verhindert wäre, von einer ihm sich