zur praktischen Erlernung des Gewerbes in Verwendung ge treten und bei der Genossenschaft als Lehrling prvtokollirt ist 8. 20. Um minderjährige Lehrlinge halten zu dürfen, muß der Gewerbs-Jnhaber das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben. Jene, welche wegen eines Verbrechens überhaupt oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit gerichteten Vergehens oder einer derlei Uebertretung vcrurtheilt wurden, sowie jene, welchen das Recht, Lehrlinge zu halten, entzogen wurde, dürfen weder minderjährige Lehrlinge aufnehmen, noch die bereits aufge nommenen länger behalten. Die politische Landesstelle ist aber ermächtiget, in Fällen, ' wo ein Nachtheil oder Mißbrauch nicht zu besorgen ist, nach ,. Vernehmung der Genossenschaft eine ausnahmsweise Bewilli- ' gung eintreten zu lassen. IF ^ 8-21. Art der Aufnahme eines Lehrlings. Die Aufnahme minderjähriger Lehrlinge hat auf Grund eines die Bedingungen der Aufnahme und Behandlung und insbesondere die Dauer der Lehrzeit festsetzenden Vertrages zu. geschahen, der vor dem Vorsteher der Genossenschaft ab zuschließen und aufzubewahren ist. Der Lehrherr ist sonach verpflichtet, binnen längstens sechs Monaten die Ausnahme eines Lehrlings bei dem Ge nossenschafts-Vorsteher anzuzeigen. Bei der Aufnahme eines Lehrlings kann eine Probezeit bedungen werden, während welcher, jeder der beiden Theile nach Belieben zurücktreten kann. Diese Probezeit darf 2 Monate nicht übersteigen.