8 lehnung gegen den Arbeitsgeber, zu unordentlichen Le benswandel' oder zu unerlaubten Handlungen zu verlei ten sticht, oder wenn er sich einer Ehrenbeleidigung gegen den Arbeitsgeber oder dessen Angehörige, oder einer wesentlichen oder wiederholten Pflichtverletzung schuldig macht; ei) durch eigenes Verschulden arbeitsunfähig wird, oder wenn die unverschuldete Arbeitsunfähigkeit über 4 Wo chen dauert, Ls) durch länger als 8 Tage gefänglich angehalten wird. II. Der Gehülfe ist zur allsoglcichen Aufhebung des Vertrages berechtigt: a) wenn er ohne Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann, d) wenn der Arbeitsgeber sich thätlicher Mißhandlungen oder der Uebertretung der Ehrenbeleidigung gegen ihn schuldig macht, v) wenn der Arbeitsgeber ihn zu unsittlichen oder gesetz widrigen Handlungen zu verleiten sucht, <i) wenn der Arbeitsgeber ihm die bedungenen Bezüge vor enthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt, e) wenn der Arbeitsgeber in Concurs verfällt, oder sonst verhindert ist, dem Gehülfen Beschäftigung und Ver dienst zu geben. 8- 15. Scha-loshattrmg Lei vorzeitigem Aufhören des ArbeitsverhältniKes. Wenn der Arbeitsgeber ohne einen gesetzlich Mäßigen Grund einen Gehülfen vorzeitig entläßt, oder durch Verschul den von seiner Seite Grund zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnißes gibt, so ist er verpflichtet, dem Gehülfen den Lohn und die sonst bedungenen oder eingeführten Bezüge für den noch übrigen Theil der Kündungsfrist zu vergüten. 8- 16. Wenn ein Gehülfe seinen Arbeitsgeber ohne gesetzlichen