8. 9. Angehörige. Angehörige der Genossenschaft sind die Gehülfen und Lehrlinge der Mitglieder und sind als solche den Bestim mungen dieses Statutes unterworfen. 4. 10. Gehülfen. Unter Gehülfen werden die Hülfsarbeiter beim Ge- werbsbetriebe verstanden, welche ihre Lehrzeit für dieses Ge schäft vollstreckt haben, und mit den erforderlichen Ausweisen, als: Wander- oder Arbeitsbuche versehen sind. Dieses ist beim Arbeitsantritte dem Arbeitsgeber in Aufbewahrung zu übergeben. Jeder Gehülfe, der bei einem der in Linz wohnhaften Mitglieder in Arbeit tritt, hat sich innerhalb 14 Tagen ein Auflagenbuch zu lösen und sich hiemit bei seinem Arbeits geber auszuweisen. 8- 11- Arbeitszeit, Ablöhnung und Lün-ungsfrilt. Die Arbeitszeit, Ablöhnung und Kündnngsfrist ist Ge genstand des beiderseitigen freien Uebcreinkommens. Mangelt dieses, so gilt als festgesetzte Norm: 1) daß die Arbeitszeit jeden Werktag von 5 Uhr früh bis 7 Uhr Abends zu dauern hat; 2) daß die Ablöhnung alle 14 Tage, und zwar am Sonn tage zu geschehen hat; 3) daß die Kündigungszeit auf 14 Tage bestimmt wird, und daß die Kündigung gelegentlich der Ablöhnung zu geschehen hat. Diese Bestimmungen haben auch dann zu gelten, wenn ein Uebereinkommen sich nicht erweisen läßt.