Ausgcschloßen vom Stimmrechte und von der Wähl, barkeit, sowie von jedem Genossenschaftsamte sind diejenigen- ivelche wegen eines Verbrechens überhaupt, wegen eines Ver gehens oder einer Uebertrctnng aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit, wegen Schleichhandels, wegen schwerer Gefälls-Uebertretnng oder schnldbaren Concurses ver- »rthcilt worden sind. Während der Zeit, als ein Gewerbö-Jnhaber wegen einer der vbbezeichneteu Handlungen in Untersuchung steht oder ihm das Gewerbe durch die Behörde eingestellt ist, kann derselbe kein Stimmrecht in der Genossenschaft ausüben und kein Amt in derselben bekleiden. 8- 7- pflichten -er Mitglieder. Jedes Genossenschafts-Mitglied ist im Allgemeinen ver pflichtet, zur Erreichung der Genossenschaftszwecke nach den Bestimmungen dieses Statutes mitzuwirken, sich den ord nungsmäßig gefaßten Beschlüßen der Genossenschafts-Ver sammlung und des Genossenschafts-Vorstehers zu unterwerfen und den Anordnungen Folge zu leisten. Jnsbesonders hat jedes Mitglied die Pflicht, die An- Heimsagung seines Gewerbes, den Standort und jede Verän derung desselben anzuzeigen. Die in Linz und Urfahr wohnhaften Mitglieder haben bei Vermeidung von Ordnungsstrafen diese Meldung inner halb 14 Tagen, jene auf dem Lande aber binnen 4 Wochen mündlich oder schriftlich an den Vorsteher zu erstatten. Wird ein Gewerbe verpachtet oder durch einen Stell vertreter betrieben, so ist hievon gleichfalls die Anzeige zu machen. s- 8. Erlöschen der Mtgtte-schaft. Diejenigen, welche ihr Gewerbe aufgeben, oder denen es von der Gewerbsbehörde entzogen wird, hören auf, ferner der Genossenschaft anzugehören.