44 bei Gegenüberstellung beider Urkunden, dass, wenn sie auch im Wesentlichen mit einander übereinstimmen, sie in einer Stelle gänzlich von einander ab weichen, und zwar gerade in jener, welche sich auf Vivilo, das Erzbisthum Lorch und dessen Verle¬ gung nach Passau bezieht. Diese Stelle fehlt in der echten otto- nischen Urkunde gänzlich. Es ist demnach wahrscheinlich, dass die vom Jahre 898 datirte arnulfische Urkunde im Jahre 976 noch nicht existirte, später aber nach dem echten ottonischen Diplome fabrizirt und mit jenem Zusatze versehen wurde, um für den Bestand des Erzbisthumes Lorch und dessen Verlegung nach Passau Zeugenschaft abzulegen.1) II. Die angebliche Metropolitankirche von Lorch. Von mancher Seite, namentlich von den älteren Geschichts¬ schreibern, wurde behauptet:, Lorch sei schon zur Zeit der Bö¬ rner der Sitz eines Erzbischofs gewesen, welcher als Metropolit von Baiern und Panonien (Ungarn) 7 Suffragan-Bisthümer unter sich gehabt und gewöhnlich das Pällium vom römischen Stuhle empfangen hätte. Diese Behauptung stützt sich auf päpstliche Bullen des VI., IX. und X. Jahrhunderts an die Erzbischöfe von Lorch.* 2) Allein durch die kritischen Untersuchungen mehrerer ge¬ lehrten, gründlichen und umsichtigen Forscher neuerer und neuester Zeit sind diese Bullen sowohl dem Inhalte als der Form nach als falsch schlagend nachgewiesen worden. Es kommen darin starke Anachronismen, auffallende Widersprüche gegen fest¬ stehende Thatsachen, sehr gewagte und abenteuerliche historische Combinationen und arge Verstösse gegen hergebrachte Formen, Titulaturen und Schreibweise vor, wie man sie der päpstlichen Kanzlei nicht Zutrauen kann, und wie sie zu jenen Zeiten, in 2) Dtimmler, Pilgrim von Passau 28, 61, 178. 2) Urkunclenbuch des Landes ob der Enns. II. Bd. Anhang 699 bis 718.