220 meinde alle Sonn- und Feiertage einen ordentlichen Gottesdienst und' eine Predigt durch! einen Priester des Stiftes, aber die Psarrechte, Taufen, Trauungen, Be¬ gräbnisse, Sammelgelder verblieben der Pfarre Neu- kivchen." Wie ist diese Stelle zu verstehen? Der Rvduugs^- boden von Schift)and gehörte kirchliche zur Pfarre Neu¬ kirchen. Im päpstlichen Bestätigungsblriefe vom Jahre 1157 wurde diese Pfarre als eine „Filiale von Ranshofen" bezeichnet. Wenn Neukirchen eine Rans- ho'fner Pfarre war, so mußte bödji von allem1 Anfang an auch! die Kapelle, die auf dem SchwaNdner Rodungs- vooen errichtet worden ist, kirchlich! von Ranshofen ab¬ hängig gewesen sein. Der Ausdruck „die Kapelle ist 1390 an das Stift gekommen" kann daher nur be¬ deuten, daß die © e e IJio rge für Schwand von diesem Zeitpunkt ab1 nicht mehr von Neukirchen aus, sondern unmittelbar vom Stifte Ranshofen aus besorgt wurde („wo bisher, das ist von 1390 —1449, nur biswei¬ len ein Priester aus Ranshofen die Messe gelesen hatte."). Wer hat die „Kapelle" gegründet? In dem von P. Stephan Sicherer (nicht „Siche¬ res", tote es bei Haberl heißt) 1631 begonnenen „Agen¬ denbuch" (= Aufzeichnungen über die kirchlichen Ver¬ richtungen) der Kirche Schwand heißt es: „Wann diese Kapelle gebaut worden, ist mir noch! nicht wissent¬ lich ..." Dann folgt die Aufschreibung über das Jahr 1449. Daraus dürfen wir schließen: a) Die Kapelle Schwand wurde röcht unmittelbar von Ranshofen ans gegründet. Denn sonst wäre dieses Ereignis doch auf¬ gezeichnet oder wenigstens durch die mündliche Ueber¬ lieferung dem P. Sicherer bekannt geworden. Denn auch das ungefähr gleichzeitig (1651) in Ranshofen von Hieronymus Mayr niedergeschriebene Werk „Anti¬ quarium RanÄhofianum" (= die alte Geschichte Raus- hofens) bringt hierüber Peine Nachricht. b) Die Errichtung einer Kapelle in Schwund, ist aus den unmittelbaren Bedürfnissen der Bevölkerung herausgewachsen. Wer Hatte ein Interesse, diesen Be¬ dürfnissen entgegenzukommen? Wohl nur der Grund¬ herr, dem mit einer 'tierschitombend kleinen Ausnahme