Hühner und 100 Eier. Wir sehen daraus, daß, seit dem Beginn des 14. Jahrhunderts keine wesentlichen Aenderungen in der Dienstleistung eingetreten sind- In der Aufzeichnung ist neu hinzugekommen das Dienstgeld und die Geldablöse für den Käsedienst. Das Urbar von 1313 enthält einige Bemerkun¬ gen über die in den Verzeichnissen verwendeten An¬ gaben. 1. Unter dem Ausdruck Mutt versteht Man im ganzen Urbar, ob1 es sich um Höfe, Huben oder um die Getreidegilt handelt, „Hofmutt". Wenn man den Ausdruck „Losmutt" findet, so bezeichnet er ein größeres Getreidemaß („die sind merer") 2. Unter dem Ausdruck Metzen ist Kasten¬ metzen zu verstehen, das ist wohl das Getreidemaß, wie es beim Kasten in Burghausen Verwendung findet. 3. Als Zins oder Urbarpfennige gelten die Oettinger Pfennige. 4. Das „Schlachtfchwein" soll einen Wert ‘ von 3 Schillingen haben. Das „D rischro et-Schwein'' (= d reigeteiltes) wird mit d ritthalb es und 30, ein „Viertelschwein" mit dritthalbes und 20 (Pfennige) gewertet. 5. Unter Metzen, die „vastmuez gelten", ist die „gemisseid von Hafer und Gerste" zu verstehen (Ge¬ menge von Hafer und Gerste). Im Urbar von 1581 werden die Getreideabgaben nach dem Weitharter Maß angegeben und gleich¬ zeitig umgerechnet auf das Landshuter Maß, 1 Müttl Korn Weisharter Maß> sind = 6y2 Metzen und 1 % Vierling Landshuter Maß.. 5 Müttl Weil- harter Maß betrugen 1 Schlaff, 14 Metzen, 3i/Z Vierling Landshuter Maß. Das Landshuter Schaff ist geteilt in 20 Metzen. 4 Kastenmetzen Gerste Weit- harter Maß sind 1 Metzchr und! 1 Vierling Landshuter Maß. 9. Die herzoglichen Güter der (BemetndeSchroand Die Grundlage für die nachfolgenden Ausführun¬ gen bildet das Urbar vom Jahre 1581.