— 57 — Talgkerzen die billigste und daher häufigste Beleuchtung lieferten. Nun brauchte das Salzkammeramt für die Salzbergwerke in Hallstatt und Ischl große Talg- und Ölmengen, deren Aufbringung rayoniert und streng überwacht wurde. Nachdem das Talglicht aber auch im häus¬ lichen Gebrauche die häufigste Beleuchtungsart war, so war Jnslet im normalen, aber natürlich auch im Schleichhandel sehr begehrt und stand sehr hoch im Preis; gutes Jnslet kostete damals doppelt soviel wie Ochsenfleisch, hatte also vergleichsweise den vierfachen Wert von heute. Die Weber des Landgerichtsbezirkes Wartenburg erhielten schon i. I. 1559 eine gemeinsame Zunftordnung; seit Beginn des 17. Jahrhunderts bestanden im Landgerichtsbereiche drei Viertelladen (-Teilzünfte) zu Puchheim Timelkam und in Schwans; zur Schwanenstädter Lade gehörten auch die Geymeister der umliegenden Orte. Die Schwanfer Weber scheinen sich übrigens bald selbständig gemacht zu haben, bezw. sich den besser organisierten Stadtzünften angeschlossen zu haben, denn 1576 waren sie schon dem Zunftverband der 20 größeren Weberzünfte Oberösterreichs angeschlossen, die Pnchheimer und Timelkamer Zünfte aber nicht. Die Schwanenstädter Weber bekundeten also gleich den Hut¬ machern schon frühzeitig einen organisatorischen Weitblick. Zunftord¬ nungen der Schwanenstädter Weber sind abschriftlich erhalten von den Jahren 1597 und 1628. Die Weber galten ursprünglich nicht als „vollehrlich", das heißt sie wurden erst verhältnismäßig spät zunftfähig. Jeder Meister mußte an die Herrschaft ein jährliches „Willengeld" von 3 Pfennig zahlen, das war ein Nachklang der ehemaligen Leibsteuer der Unfreien. Ferner mußten die Weber ehedem das „Hochgericht" herhalten; erst feit dem 16. Jahrhundert konnten sie sich durch Leistung eines erhöhten „Willen¬ geldes" von 9 Pfennig pro Mitglied von dieser f chimpflichenPflicht befreien. Als aber i. 1.1556 der Galgen bei Schwanenstadt vermorscht zusammen¬ fiel, mußten die 73 Webermeister des Landgerichtes einen Extraaufschlag von je 32 Pfennig leisten zur Wiederherstellung des Galgens und zur Vergrößerung des Schrannenhanfes (Gerichtsgebäudes) in Schwans. Erst mit der Zunftordnung von 1559 wurde die „Galgenpflicht" end- giltig fallen gelassen; dafür mußten aber von nun an die Meister jährlich 32 Pfennig Willengeld zahlen. Die Zunftherberge hatten die Weber beim Wirt Moshamer (heute Gasthof Leeb, Stadtplatz Nr. 9); dieser Herbergsvater kreidete