In diesem Sinne sind auch an Nekljudow Weisungen ergangen, die nach seiner Mitteilung, sowohl bei Geschow wie auch bei Spalaikowitsch Widerhall gefunden haben. Neratow. Nr. 545. ¡1* Der russische Gesandte Hartwig, Belgrad, an das Ministerium des Äußern in Petersburg.*) Nr. 179. Belgrad, den 1./14. November 1911. Nach allen vorhandenen positiven Unterlagen beabsichtigen weder Serbien noch Bulgarien das Abkommen speziell zu aggres¬ siven Zwecken anzuwenden. (?1) Bei den persönlichen Unter¬ redungen Geschows mit Milowanowitsch stellte sich heraus, daß beide Staaten ihre Aufgabe vor allem in der Erhaltung des gegenwärtigen Zu¬ standes und in dem gegenseitigen Schutz ihres Besitzes gegen Angriffe von außen sehen; nur bei einer von der gesamten europäischen Presse für möglich gehaltenen Zuspitzung der Dinge auf dem Balkan ist ein aktives Hervortreten zulässig und auch nur mit Einwilligung und Billigung von seiten Rußlands. Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, daß ein solcher von Rußland gebilligter Vorbehalt der beiden Staaten auch für uns wichtig ist, damit die Staaten, von den Ereignissen wie im Jahre 1908 überrascht, sich durch ihre Politik nicht gegen¬ seitig Abbruch tun. Das Telegramm Ew. Exzellenz ist vor Empfang meiner Depesche Nr. 64 abgegangen, in welchem die vorgenommene Änderung des Art. 3 mitgeteilt wurde, und zwar in dem Sinne, daß die Festsetzung der Aktionsfälle voll und ganz Rußland überlassen bleibt. Ich bemerke noch, daß ich am Anfang des Art. 3 eine wichtige Einschränkung ausgelassen habe: „Wenn gegen den Willen der Parteien der Status quo auf dem Balkan zu ihrem Schaden gestört wird, wenn eine der Parteien . . .“, welcher Satz gerade auf das Streben der Par¬ teien den Status quo bis zur äußersten Möglichkeit aufrechtzuerhalten hinweist. Der mit dem vorhergehenden in enger Verbindung stehende Art. 4 regelt die Verteilung der Eroberungen, die gegen den Willen beider Parteien durch die im Art. 3 vorgesehenen besonderen Umstände hervor¬ gerufen werden. Als Grundlage für die Angrenzung der Sphären dienen die kulturellen, wirtschaftlichen und nationalen Aufgaben. Wenn man überhaupt die Frage vom örtlichen Gesichtspunkt aus betrachtet, so halte ich es für meine Pflicht, die Überzeugung auszusprechen, daß die Elimi¬ nierung des Artikels über die gegenseitige Hilfe bei besonderen Um¬ ständen das Abkommen in den Augen der beiden Staaten wertlos macht; *) Krassny Archiv Tom. IX, S. 4-