Die Entstehung des Siedlungsgedankens. 49 29. Dezember 1918'). Die Bereitschaft der baltischen Ritterschaft zur Ab¬ tretung von Siedlungsland ist niemals in Zweifel gezogen worden. Sach¬ lich wurde durch die Ansiedlung von einigen tausend deutschen Soldaten niemand geschädigt, da namentlich Kurland ausgesprochen menschenarm war und bei dem Drang des Letten nach der Stadt auch bleiben mußte. Der Vertrag vom 29. Dezember 1918 enthielt das Versprechen, „allen fremdstaatlichen Heeresangehörigen, die mindestens vier Wochen im Verbände von Freiwilligenformationen beim Kampf für die Befreiung des lettländischen Staates von den Bolschewisten tätig gewesen sind, auf ihren Antrag das volle Staatsbürgerrecht des lettländischen Staates zu gewähren". Cs war ein Versuch, die deutschen Soldaten zur Abwehr des Bolschewismus und vor allem zur Verteidigung Rigas zu bewegen. Praktisch war das Bürgerrechtsversprechen gleichbedeutend mit der Ver¬ leihung einer Anstedlungsmöglichkeit. Denn was sollte der deutsche Baltikumkämpfer mit dem lettischen Bürgerrecht ohne Siedlungsmöglich¬ keit? Er hätte ohne eine solche mit seiner Familie nur in dem lettischen Proletariat der Städte untertauchen können. Nach dem Zeugnis der Deutschen Gesandtschaft haben denn auch die Mit¬ glieder der lettischen Regierungen, zunächst der von Ulmanis, dann ins¬ besondere der von Needra, nie einen Zweifel darüber gelaffen, daß die neuen Staatsbürger zur Erwerbung von Grund und Boden in demselben Umfang berechtigt sein würden wie die Eingeseffenen. Ein darüber hin¬ ausgehendes Ansicdlungs recht oder auch nur die Erstrebung eines solchen unter Mitwirkung der amtlichen Stellen mußte die Deutschen notgedrungen in einen Gegensatz zu jeder lettländischen Regierung und vor allem zu England bringen, das damit das erträumte Handelsmonopol mit Rußland und den Randstaaten gefährdet sah. Selbst die Russen, denen eine Wieder¬ herstellung des alten Zarenreiches vorschwebte, konnten eine allzu starke Vermehrung des deutschen Elements nicht wünschen. Die im Aufträge des Reichskommiffars für den Osten arbeitende Werbe¬ stelle Baltenland hatte indessen in die Bedingungen für die reichsdeutschen Freiwilligen den Satz ausgenommen: „Nach Abschluß der Kämpfe ist für die bis zum Ende an den Kämpfen teilnehmenden Militärpersonen günstige Ansiedlungsmöglichkeit im Baltenlande gegeben."') Der einfache Baltenkämpfer las trotz der vorsichtigen Fassung dieses Satzes aus ihm ein Siedlungsrecht für sich heraus. Er wurde in seinen i) Bd. II, S. 23 und Anlage 2. S) Bd. II, S. 141. Darstellungen aus den Nachkriegskämpfen deutscher Truppen. Bd. 3. 4