113 schützen, schiermen und .... mit Urkhuudt diss brieffs besiglet mit Bnfern Kayl. Anhangenten Znsigl der gegeben ist in vnnser Skat Wienn den letzten Tag des Monnats Nouembris Nach Christj vnnsers liben Herrn geburtt Fünnsszohenn Hundert vnnd im zwayvnndachtzigisten . 3n dieser auszugsweise gebrachten ältesten Urkunde ist die Ordnung in folgenden Punkten zusammengefaßt: 1. Eines jeden redlichen Steinbrechermeisters Sohn (auch Schwieger¬ sohn, wenn er will) kann dieses Handwerk erlernen. (Die Schwieger¬ söhne mußten den Meistern ein Mahl zahlen, oder in die Genossen- schastslade (Püxen) zwei Pfund Pfennig und der Zöch hl. Anna zwei Pfund Wachs geben.) 2. Wer einen Mühlstein zweimal verkauft, der soll dem Gerichte verfallen sein und zur Straf 6g Pf. und den anderen Meistern auch soviel und in die Zöch St. Anna ein Pfund Wachs zahlen. 3. Wenn die Meister beisammen sind und einer dem andern grobe Worte (Schimpfnamen), verbotene, gab, soll in die Zöch St. Anna 60 Pfennige und 1 Pfund Wachs zur Buße leisten. 4. Jährlich zu Quatemberzeiten hatte jedes Zunftmitglied 8 Pf. zu leisten. 5.Kommt ein Gast (Käufer) in den Steinbruch und fragt nach einem Mühlstein, soll er ihm sein Gut zeigen, wenn er gerechten Stein findet) wenn nicht, wenn er keinen passenden hat, soll er ihn weisen und sagen, wo er den gewünschten findet. Der Meister soll mit dem Gast zu allen Meistern gehen. 6. Eine Kiste (Püxen) oder Lade mit zwei Schlüsseln soll gemacht werden und dieselben zwei Meistern des „Khayserlichen Markht Perg" überantwortet werden, die treue Aufsicht üben sollen) würden sich Meister weigern, hätte das Gericht den Beistand zu tun, daß in Ordnung alles gehandhabt würde. 7. Wenn in diesem Lande ob der Enns noch Müllstainprüch e r funden würden, sollen diese gleichfalls von Meisters Söhnen, die der Perger Zunft einverleibt sind, besetzt und versorgt werden. „Wenn wir die Befolgung dieser Punkte gesehen und wahrgenom¬ men haben, daß solche zur Erhaltung guter Manneszucht und Policey, Ehrbarkeit geführt, wird gnädiglich bewilligt und diese Handwerks¬ ordnung consirmieret und bestätigt vom regierenden Herrn und Landes¬ fürst in Oesterreich, so daß diese Mühlsteinbrecherordnung in Kraft tritt und möglichst in allen Punkten, Elauseln und Artikeln entspricht. Des¬ halb gebieten Wir den Edlen unser Getreuen, unsern Hauptleuten, Land- marschallen, Grafen, Freyen, Herren, Rittern und Knechten, Berwefern und Bitzthomben, Pflegern, Burggrafen, Gemainen und Amtsleuten, Untertanen und treuen Lieben, dieser gemeldeten Mühlsteinbrecher Handwerksordnung Gewogenheit und Freiheit genießen zu lassen, sie zu schützen und schirmen, sich nicht beschweren kommen und diese anfechten. Das Heimatbuch von Perg. tz