41 werkvollen Schriften im massiven Kirchturm aufbewahrten, wenn man bedenkt, daß es in Perg über dreißigmal gebrannt hat. Daß Perg vor 1432 ein Markt war, beweisen die Urkunden: 1269. König Ottokar von Böhmen verleiht den Bürgern zu Perg Handelsvorrechte (am 27. Juli) apud Piezkam. 1335. 29. April. Samstag vor St. Philipp und Zakobstag, Linz: Die lr Herzoge Albrecht und Otto von Oesterreich bestätigen den Bürgern h von Perg, die ihre Privilegien verloren hatten, die ihnen von König Ottokar verliehenen Handelsvorrechte. 1358. 17. September, Wien: Herzog Rudolf IV. von Oesterreich erneuert e den Bürgern von Perg die Handelsvorrechte. n 1358. 20. November, Dienstag nach Elisabeth: Herzog Rudolf IV. bestimmt, daß die Bürger zu Perg bei Lebzeiten seiner Base, der Königin Agnes von Ungarn, die Maut zu Wbs entrichten, nach deren Tod aber von derselben befreit seien und die gleichen Rechte genießen, wie sie die Bürger von Enns haben. J Das Marktarchiv von Perg. :r Es ist eine erfreuliche Tatsache, daß sowohl Stadt- wie auch Markt- lg Verwaltungen schon vor Jahrhunderten darauf bedacht waren, wichtige Vorkommnisse des öffentlichen Lebens schriftlich festzuhalten und de¬ ls Zügliche Aufzeichnungen nebst den Privilegien-Urkunden im Lauf der ;e Zeit allmählich in einem Archive zu vereinigen. a. Auch der Markt Perg erfreut sich eines ziemlich reichhaltigen Kom- >r munalarchivs, dessen Bestände dem Freunde der Heimatkunde im all- n gemeinen, wie insbesondere der ortsgeschichtlichen Forschung eine wert- 8 volle Fundgrube darbieten. Wohl ist die Sammlung nicht vollständig s, und lückenlos, und erklärlich, wenn einerseits die Ungunst längst n vergangener Zeiten — es sei nur auf die wiederholten Brände im )g Markt Perg hingewiesen — anderseits willkürliche Minderungen in m Betracht gezogen werden. Das Verschleppen der Urkunden geschah in »n den 30er-, 50er-, und 60er-Iahren des vorigen Jahrhunderts aus dem xt feuersicheren Kirchturmgemach. Daher erklärt es sich, daß aus der Zeit e- vor 1579 kein einziges Stück — die Pergamenturkunden ausgenommen )n — erhalten geblieben, und daß auch aus späterer Zeit kein Band der zx in den Rats- und Gerichtsprotokollen wiederholt angeführten Waisen- bûcher auf unsere Zeit gekommen ist. Die Erklärung liegt ohne fc Zweifel in der für Laien schwierigen Lesbarkeit alter Schriftwerke, sowie überhaupt in der Unterschätzung ihrer Werte. Ursprünglich waren die Urkunden und sonstigen Schriften — wie auch anderwärts — im Wohnhause des jeweiligen Marktrichters in Verwahrung, bis sich mit zunehmender Mehrung des Materials die Aufbewahrung in einem eigenen Lokale als notwendig herausstellte. Der gewünschte Raum