sind für die österreichisch-ungarische Küsie nördlich 45" 42' 50" Breite, 130 15' 10" Länge Mich von Gleenwich, sittlich 42° 06' 25" Breite und 190 59' 30" Länge östlich von Gleenwich, für die albanische Küsie nördlich 41° 52' Breite und 19° 22' 40" Länge ösilich von Greenwich, südlich 30° 54' 15" Breite und 19° 35' 30"Länge östlich von Greenwich. Schiffe befreundeter und neutraler Mächte werden vom Ober- kommandanten der italienischen Seestreitkräfte eiue bestimmte Frist vom Blockadeerklärungstage an haben, um die Blockade-- zone frei zu verlassen. Gegen Schiffe, die in Verletzung der Blockade die vom Kap Otranto nach dem Kap Kh e- phali laufende Sperrlinie zu durchbrechen versuchen sollten oder durchbrochen hätten, wird gemäß der in Kraft befindlichen völkerrechtlichen Verträge vorgegangen werten." Diese Blockade ist natürlich nicht rechtsgültig gewesen, da eine wirkliche Überwachung unserer Küste durch die italienische Flotte nicht vorlag. Es war eine Papierblockade, gegen die unsere Regierung sofort Protest erhob, indem sie folgende Verbalnote an die neutralen Mächte ergehen ließ. „Die königlich italienische Regierung hat unterm 26. Mai letzten Jahres die Küsten Osierreich-Ungarns, sowie den Teil der Küsie Albaniens, der sich von der montenegrinischen Grenze bis Kap Khephali erstreckt, für blockiert erklärt. Mit Deklaration vom 30. Mai 1915 wurde die gegen Albanien gerichtete Blockade auf den zwischen der montenegrinischen Grenze und Aspri Ruga (Strade bianche) gelegenen Teil der Küste eingeschränkt. Die k. n. k. Regierung stellt fest, daß die Blockade, wie sie mittels dieser Deklaration verhängt wurde, den Anforderungen des Völkerrechts nicht entspricht und als nichtig anzusehen ist. Indem die königlich italienische Regierung einen Teil der albanischen Küste für blockiert erklärt, verletzt sie zunächst die eines Staates, Souveränität und Neutralität von I t a l i e n ausdrücklich anerkannt und garantiert worden ist, wie dies aus dem von der Lon-- doner Botfchafterkonferenz am 29. Juli 1913 ange-- nommene Organisations- statnt für Albanien hervor-- Da ferner der als blockiert erklärte Teil der albanischen Küste von ösier- reichisch-ungarischen Land- oder Seestreitkräften neswegs besetzt ist, wider¬ spricht die besagte Blockade auch dem Artikel 1 der Lon- doner Deklaration vom 26. Februar 1909, wonach die Blockade auf feindliche vom Feinde besetzte und Küsten be- sein hat. einer solchen Be- könnte auch dann Rede sein, wenn — wie in der Blockade- deklarativ» behauptet wird — einige albanische Häsen den österreichisch-ungari- schen Marinebehörden zur heimlichen Versorgung ihrer leichten Kriegsschiffe dienen würden. Diese, jeder Grundlage ent- behrende oder, besser gesagt, einfach erfundene Behauptung hat offenbar nur den Zweck, der Blockade eines Teiles der albanischen Küste und damit die Fixierung der Sperrlinie, welche nach der erwähnten Blockadedeklaration vom Kap Otranto nach A sp r i Rüg0 verläuft, einen Schein von Berechtigung zu geben. So wie diese Sperrlinie fixiert ist, erscheinen in die blockierte Zone auch nichtblockierte (italienische und monteneguniscke) Küstengebiete einbezogen. Selbst wenn aber des weiteren, die Blockade die angewiesenen Mängel nicht aufwiese, wäre sie schon deshclb nicht rechtsverbindlich, weil sie — entgegen den ArtikelnVili und XI, Ziffer 2, der Londoner Deklaration—den Lokalbehörden in Osierreich-Ungarn nicht notifiziert worden ist. Im Hinblick auf diese Feststellungen legt die k. u. k. Re- gierung in Ansehung der angeblichen Blockade k a t e g 0- rische Verwahrung ein." Die italienische Regierung machte sich um diese Zeit auch einer Neutralitätsverletzung gegenüber Albanien schuldig, indem italienische Kriegsschiffe am 9. Juni 1915 in San Giovanni di Medua Gewalttätigkeiten verübten. Diese Aktion war vom italienischen Konsul gewünscht worden. Eine Kritik erübrigt sich; es war natürlich keine Heldentat! Noch weniger Anspruch auf diese Be- zeichnung gebührt folgendem Vorkommnisse: Am ?. Juni 1915wurde eine recht lustige Geschichte aus dem Kriegs- pressequartier gemeldet: In dem italienischen offiziellen Berichte, vom 1. Juni dieses Jahres heißt es: „Die Eisenbahndirektion A n c 0 n a teilt mit, daß der am 24. Mai an der Eisenbahnbrücke M a r e c ch i a bei R i- mini verursachte Schaden nicht von feindlichen Schiffen,