14020 Programme. A. Programm der Werkmeister schule mechanisch-technischer Richtung. Allgemeine Bestimmungen. Die Werkmeistersehule hat den Zweck, Jünglinge durch einen systematischen Unterricht in theoretischer und praktischer Richtung für ihren zukünftigen Beruf als Vorarbeiter, Monteure oder selbständige Gewerbetreibende vorzubereiten. Sie umfaßt 4 halbjährige Kurse, Semesterkurse, die sonach in zwei Jahren absolviert werden können. Der Winterkurs dauert vom 15. September bis 15. Februar, der Sommerkurs vom 15. Februar bis 15. Juli. Die Aufnahme erfolgt nach den mit Erlaß vom 14. Mai 1912, Z. 26.129/XXIb, für Werkmeisterschulen festgesetzten Aufnahmsbedingungen, woraus folgendes hervor gehoben wird: Die Aufnahme als ordentlicher Schüler des I. Kurses setzt neben physi scher Eignung und ausreichender Kenntnis der Unterrichtssprache eine dem Lehrziele der Volksschule entsprechende Vorbildung voraus. Außerdem ist sie bedingt durch ein im betreffenden Solarjahre zu erreichendes Mindestalter von 17 Jahren und eine zurückgelegte praktische Vorbildung in einem mechanisch-technischen Gewerbe in der Dauer von 3 Jahren Die Aufnahme sämtlicher neueintretenden Schüler mit Ausnahme der aus anderen Werkmeisterschulen übertretenden ist nur eine provisorische. Im Laufe des I. Semester- kurses hat der Lehrkörper über die definitive Aufnahme zu entscheiden und für den Fall, daß sich ein Schüler als ungeeignet erweisen sollte, seine Entlassung aus der Anstalt zu verfügen. Das Schulgeld beträgt 10 Kronen, die Werkstättentaxe 15 Kronen pro Semester kurs, doch können mittellose Schüler von dem Erläge dieser Gebühren von der k. k. o.-ö. Statthalterei befreit werden. Jeder Schüler hat zu Beginn des Schuljahres eine Einschreibgebühr von 2 Kronen zu erlegen, welche nicht erlassen werden kann. Bei der Aufnahme sind beizubringen: Der Tauf- oder Geburtsschein, das letzte Schulzeugnis, Zeugnisse über den eventuell während der Verwendung im Gewerbe be suchten gewerblichen Unterricht, die Lehr- und Verwendungszeugnisse, ein Unbescholten heitszeugnis und in zweifelhaften Fällen der Heimatschein und ein Zeugnis über die körperliche Eignung zur Teilnahme am Unterrichte.