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Grund zur Blüte des Brauwesens in unserer Stadl durch das
sogenannte Meilenrecht (kurz daraus, 29. Juni 1363). (Die
Wiedergabe der Urkunde hier nach der zum Teil mangelhaften
Abschrift von 1772 im Brau-Archiv. Das Original wird im Stadt
archive verwahrt.) „Wir Rudolf der Vierte von Gottes Gnaden Phalenz
Erzherzog zu Oesterreich, zu Steyr, und zu Kärnten. Fürst zu Schwaben,
und zu Elsaß, Kerr zu Krain, auf der March, und zu Portenau, des
Keil. Röm. Reichs Obrisler Jäger Meister, thun kund allen Leuthen»
gegenwärtigen und künfftigen, zu der Kundschaft diß gegenwärtigen
Brieffs Komment, ewiglich, das für unser fürstlich gegenwärtigkeit
kommen (b. i. gekommen sind) unsere getreuen Lieben, die Burger
von der Freyenstadt, und batten uns diemütiglich, daß wir die Gnade,
die ihnen von Göttlicher Gedächtnuß Kerrn Rudolphen Weyl. Röm.
Könige, unseren urahnen verlichen were, und auch die gedinge freiheit
und Recht, die sie von Löbl. Gedächtnüsse, denen durchläuchtigen
Leopolden und Fridreichen etwann Herzogen zu Oesterreich gehabt
hätten, bestätten, Vesten, und erneueren geruheten, nach sag der Briefen,
(d. i. nach Zeugnis der Rechtsurkunden) die ihnen von unseren
ehegenannten urahnen darüber geben seynd, die mit diesen Worten
verschrieben stehend. (Im Original folgt nun die Erneuerung der
Rudolfinischen Rechte, die in dieser Abschrift sehten). — Nun folgt,
was Rudolf IV. den Städtern dazu verlieh, das Meilenrecht.
„Darzu haben Wir unseren ehegenanntenBur»
gern von der Freyenstadt die Gnad gethan, von neuen
Dingen für uns, unsere Brüder, Erben und Nachkommen, und tuen
auch wissentlich mit diesem Briefs durch sonder Nuz und frommen
derselben unserer Stadt, dass Niemand, er seye Edl, oder unedl,
inner einer Meill um die Stadt keinen Wein, Meth*
noch Bier schenken soll, Er habe es dann <d. i. ausser er
habe es) gekauft von einem Burger daselbst.