wird also gleich einer Liegenschaft behandelt (Stobbe-Lehmann, I, 593{£.; II, 1, S. 466£.). Übrigens hatten die Erben an dem fraglichen Gute ein Vorkaufs- recht!), konnten auch eine behördliche Prüfung beantragen, ob der sich des Gutes Entäußernde nicht ein „unpillicher: verzeraer oder ver- tuaer“ sei und ob er seine „armut än desselben gutes verchauffen niht überchömen müge noch verzihen‘“?). Während in manchen Rechten, bes. der Städte, der Einspruch der Erben nur gegenüber den von den Eltern oder Voreltern auf den Erblasser überkommenen Grundstücken Rechtswirkung hatte, Kaufeigen also frei veräußerlich war, wird in der Passauer Bestimmung kein Unterschied zwischen Erb- und Kauf- eigen gemacht. Für die Frage, ob hier wie im österr. LR. art. 21 nach Besig. über Jahr und Tag, abgesehen vom Falle echter Not, zu jedweder Veräußerung des Erblassers an liegenden Gütern die Einwilligung der Erben erforderlich war, auch zu Tauschverträgen und ähnlichen Ge- schäften oder nur, wie der Wortlaut besagt, zu Verkäufen und Ver- pfändungen, läßt sich aus den Passauer Gerichtsurkunden (feststellen, daß zu Liegenschaftsveräußerungen jeder Art das Einverständnis der Erben erheischt wurde, auch für Bestellung einer Leibzucht, Belastungen mit Renten usw., besonders aber für unentgeltliche Geschäfte, wie Schenkungen, fromme Stiftungen, Seelgeräte?). Art. 52. Dauer der Untersuchungshaft, „Umb swiu ein man oder ein vrow gevangen wirt, daz an den tot niht get, daz sol der Rihtaer niht lenger in vanchnusse behalten nun untz an den dritten tag“. swiu = Instrumentalis von swaz; vanchnusse f. = vancnisse: Gefängnis; untz = unz, unze: bis, bis zu. Wiederum eine Bestimmung zum Schuße der im deutschen Straf- Techte des Mittelalters so schonend behandelten persönlichen Freiheit *). In keinem der beiden Passauer Stadtrechte wird eine Freiheitsberaubung ‚als geseßliche Strafe angedroht5), was auch der Übung der sonstigen 1) So auch baier. LR. art. 204. 2) Wiener StR. 1296 8 33 (v. Schwind-Dopsch, S. 154). 3) S. H. StA.M., Ger. Urk. vom 23. April 1320; 17. September 1323; 7. April 1324; 25. Januar 1325; 8. März 1332 usw.; Passauer StA. I, 21, 29, 36, 64, 70 usw.; ‚die Stiftung des Domherrn Hertnid vom J. 1204: MB. 29b, 269 f. 4) Vgl. His, $ 24 unter „Freiheitsstrafen“; betr. Passaus die Erl. zu art. 40 ‚oben S. 132 ff. 5) Gleichwohl ergibt sich aus verschiedenen Gerichtsurkunden des Passauer ‚Stadtarchivs aus dem 14. u. bes. 15. Jh., daß die Gefängnisstrafe schon in diesen 157