ge „ gelassen (vgl. Erl. zu art. 19). Im Gegensaße hiezu war der eigenmächtige Eingriff des Gläubigers in das Vermögen des zahlungssäumigen Schuldners in Baiern bereits zur Zeit der Volksrechte beschränkt und durch die Lex Baiuw. tit. 13, c. 1!) und 3 an die Erlaubnis des Richters gebunden, um Gewalttätigkeiten und Unfrieden zu verhüten. Im öffentlich- rechtlichen Verfahren blieb, abgesehen vom fränkischen Rechtsgebiete, die Pfändung des Schuldners noch lange etwas Ungewöhnliches und suchte hier die staatliche Gewalt mit anderen Zwangsmitteln, wie Ächtung, Land- und Stadtverweisung, den Schuldner zur Zahlung zu bestimmen, so daß sich mit Fug behaupten läßt, Eigentum und Ehre des Deutschen seien ursprünglich besser geschüßt als Leib und Leben?), Andrerseits gestand man dem Gläubiger, wie früher in gewissen’ privi- legiertert Fällen, die außerprozessuale Pfändung zu, beschränkte diese aber immer mehr auf unbestrittene („gichtige“) oder öffentlich kundliche Schulden und verlangte die Erlaubnis des Richters zur Zwangsvoll- streckung und regelmäßig seine Mitwirkung dabei®). Allmählich trat so der Gläubiger, der doch eigentlich dem Richter den Rechtstitel beim Pfändungsakte gab, dem Richter gegenüber so sehr in den Hintergrund, daß nur dieser als Träger der öffentlichen Gewalt nach außen das Pfändungsrecht verkörperte, d. h. pfändungsberechtigt erschien und Pfändungsbefugnis auch auf sein Personal übertrug, während dem Gläubiger dagegen die eigenmächtige Pfändung ver- sagt wurde*). Von dem außerprozessualen Verfahren drang die Pfändung wegen Schuld nach diesen Voraussegungen schließlich ins gerichtliche ein und verdrängte ersteres allmählich ganz. Besonders in den Städten wurde mit dem 13. Jh. im Interesse des Friedens bald die außer- gerichtliche Pfändung jeder Art, vor allem bei nichtgichtiger und nicht- kundlicher Schuld verboten und das ordentliche Gerichtsverfahren, zumal Bürgern gegenüber, als allein zulässig erklärt. Die Schuldpfändung gegen sie sollte nur mehr erlaubt sein, wenn vorher in ordentlichem Rechtsgange das Bestehen der Schuld festgestellt war5). Diesen Stand- punkt vertritt auch unser Artikel 29: Welche Klage auch immer der Stadtrichter gegenüber einem Bürger zu vertreten hat, eigenmächtige Pfändung steht ihm nicht zu, weder zu Gunsten des Klägers noch zur Eintreibung des eigenen, richterlichen Wandels, bis ihn das Gericht 1) Pignorare nemini liceat nisi per iussionem iudicis. 2).S. auch Hirsch, Die hohe Gerichtsbarkeit, S. 228. 3) Planig, Vermögensvollstreckung, 166 f., mit Belegen aus Baiern und Öster- Teich. 4) Ders, a. a. O., 464 f.; vgl. auch das Rechtssprichwort: „Das Recht kann Niemand zwingen ohne den Richter.“ 5) Ders.,, a. a. O., 380 f., 401 {. 111