Versicherung gegen Krankheit. reichend benützen, wenn dies durch behördliche Vor schrift, also öffentlich-rechtlich verfügt wird. Die An wendung des allgemeinen Zwanges ist aber auch wegen der Gd e i c h h e i t der Konkurrenzbe d i n- g u n g e n notwendig. Man kann von einem Ge- werbsmann nicht verlangen, daß er seine Gehilfen schaft versichert, wenn nicht auch sein Konkurrent das gleiche tun muß. Denn nur durch diese gleich- mässige Art ist es möglich, die Spesen der Ver sicherung zu den Erzeugungskosten zu schlagen und so in die Preise ein zu rechnen. Man hat daher auch in Deutschland die Versicherung zwangsmässig ausgestaltet und in Frankreich, wo sie bisher nur freiwillig (fakultativ) ist, plant man den Übergang zum Zwang (Obligatorium). Dies ist um so bemerkenswerter, als die französische Bevölkerung, dank ihrem Reichtum und dem ihr eigentümlichen Streben, sich die Zukunft durch Ersparnisse frühzeitig sicher zu stellen, noch mehr als in anderen Ländern von der fakultativen Versicherung Gebrauch ge macht hat. Als solche Versicherung ist zunächst die der Krankheit in. Berücksichtigung zu ziehen. Die normalen Einnahmen einer Familie des Mittel- oder Arbeiterstandes vertragen es kaum, daß größere Aus lagen anläßlich einer Erkrankung für Zwecke der Heil behandlung gemacht werden. Entweder werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Familienvaters gänz lich in Unordnung gebracht oder aber er sieht sich gezwungen, für seine oder seiner Angehörigen Ge sundheit nicht hinreichend vorzusorgen. So bedeutet denn die Erkrankung einen doppelten Schicksals schlag. Die geltende Krankenversicherung ist zwar in ihrer heutigen Form keineswegs eine ideale Lösung des Problems und die Art, wie viel fach von den Kassenärzten die Behandlung der Kranken durchgeführt wird, ist nicht immer ent sprechend. Auch ist es sehr unerfreulich, daß die