Der Emanzipations- und Kulturkampf in Deutschland rungenen Siege und der Errichtung des unter französischem Pro tektorat stehenden Rheinbundes mußte Franz II. den altehrwürdigen Titel eines römischen Kaisers deutscher Nation niederlegen, um sich allein mit der österreichischen Kaiserwürde zu begnügen (im August). Schon einen Monat später unterstellte Napoleon die bis dahin reichs unmittelbare Stadt Frankfurt der Gewalt des vormaligen Kurfürsten von Mainz, der nun zum Fürst-Primas des neu begründeten Rhein bundes geworden war. Die mittelalterliche Periode in der Geschichte der Frankfurter Judenheit war zu Ende. § 30. Die Reformen in Preußen und das Edikt vom Jahre 1812 Die Feldzüge Napoleons in den Jahren 1806—1807 fügten dem bedeutendsten unter den deutschen Staaten, Preußen, schwere Wun den zu. Das Reich Friedrichs des Großen, das im XVIII. Jahrhundert das Schwert erhoben hatte, sollte nun in den Kriegsstürmen zu Be ginn des XIX. Jahrhunderts durch das Schwert zu Boden geworfen werden. Der Tilsiter Frieden brachte Preußen um die Hälfte seines Landbereichs: es wurden ihm fast alle polnischen Provinzen genom men, um zu einem Herzogtum Warschau vereinigt zu werden, sowie die Gebiete zwischen Elbe und Rhein, aus denen das von Napoleon seinem Bruder Jeröme verliehene Königreich Westfalen gebildet wurde. Nicht genug damit, brachte der verlorene Krieg die preußischen Machthaber in eine demütigende Abhängigkeit vom französischen Kaiser. Erst jetzt erkannte König Friedrich Wilhelm III., daß die Milderung des absolutistischen Regimes und die Durchführung von Reformen im Inneren eine unabwendbare Staatsnotwendigkeit sei. Es setzte die re- formatorische Tätigkeit der von Stein und Hardenberg geleiteten libe ralen Regierung ein, die eine Lockerung der altüberkommenen Stände- und Zünfteordnung sowie den Ausbau der kommunalen Selbstverwal tung anstrebte. So konnte es nicht ausbleiben, daß man auch der am schwersten unterdrückten Klasse, der wehrlosen Opfer des Stände staates: der Juden, gedachte. Gegen Ende des Jahres 1808 wurde den Juden durch die neu eingeführte Städteordnung die „Ortsbürger schaft“ sowie das Recht zuteil, in die Stadträte zu wählen und gewählt zu werden. Die den jüdischen Stadtbewohnern ausgestellten „Bürger briefe“ besagten, daß der betreffende Inhaber aller „einem hiesigen Bürger zustehenden Rechte und Wohltaten“ teilhaftig sei, jedoch „mit