Zerstörung des französischen Zentrums 278 verlassen (1S22). An manchen Orten beeilten sich die Behörden noch vor dem freiwilligen Abzug der jüdischen Einwohner deren Besitz zu beschlagnahmen und sie mit geleerten Taschen aus dem Lande zu treiben. In dem Zeitraum zwischen 1822 und i359 hatten denn auch die Zentralgebiete Frankreichs fast gar keine jüdischen Gemeinden aufzuweisen. Als im Jahre i348 die Feuersbrunst des „Schwarzen Todes“ ausbrach, um das jüdische Deutschland in Schutt und Asche zu legen, konnte sich das Feuer in Frankreich wegen Mangels an Brennstoff nicht ausbreiten, und so wurden nur wenige jüdische Sied lungen in der Provence durch die Flammen versengt. § 40. Der vorübergehende Aufenthalt der Juden in Frankreich und ihre endgültige Vertreibung Zu ihrem eigenen Unheil vermochten die ausgewanderten Juden die Hoffnung auf eine Wiederkehr nach Frankreich noch immer nicht aufzugeben und auch die Könige vermißten nur ungern ihre „handeltreibenden Fronknechte“. Der endlose Krieg mit England verschlang enorme Geldsummen, bei deren Beschaffung sich die Ju den besonders nützlich hätten erweisen können. In einer überaus pre kären Lage sah sich die königliche Familie namentlich nach der Niederlage bei Poitiers und der Gefangennahme des Königs Johann II. (i356): der Staatsschatz war leer, die Stadt*- und Landbevölkerung war in Aufruhr geraten („Jacquerie“) und Frankreich schien am Rande des Verderbens zu stehen. Da beschloß der jugendliche Dau phin, der nachmalige König Karl V., der das Land als Stellvertreter seines Vaters regierte, die Juden zurückzuberufen, und trat in dies bezügliche Unterhandlungen mit ihrem Vertreter in Paris, dem Fi nanzmann Manecier de Vesoul. Im Jahre i36o tat der Regent in einem besonderen Erlasse kund, daß er mit Zustimmung des Klerus, des Adels und der Bürgerschaften den Juden gestatte, sich in Frank reich in Stadt und Land für die Dauer von zwanzig Jahren von neuem anzusiedeln, Grundstücke und Häuser zu erwerben, Handel zu trei ben und sich mit Kreditgeschäften zu befassen. Bei der Einreise sollte jedes Familienhaupt eine bestimmte Geldsumme erlegen und überdies alljährlich für jedes Familienmitglied eine gewisse Extra steuer entrichten. Dafür wurden den Juden neben den erwähnten noch folgende Vorrechte verliehen: es wurde ihnen ausdrücklich der