Zerstörung des französischen Zentrums 274 seits, auf ihren Gewändern ein rundförmiges Abzeichen van vorge- schriebener Größe zu tragen und sich aller religiösen Auseinander setzungen mit christlichen Laien zu enthalten. Die Gültigkeitsdauer des Vertrages wurde auf zwölf Jahre festgesetzt, nach deren Ablauf es dem König freistand, die Juden aus Frankreich wieder auszuwei sen, jedoch unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist. In seinem Dekret über die Zurückberufung der Juden (vom 28. Juli) hebt der König ausdrücklich hervor, daß sein seliger Vater sie aus Frankreich nur auf Einflüsterungen schlechter Ratgeber ausgewiesen hätte, daß er, Ludwig, aber mit Zustimmung der Prälaten und Barone es für gut befunden hätte, sie wieder ins Land zu rufen, da dies der „Stimme des gesamten Volkes“ („commune clamour du peuple“) ent spräche. Viele Ausgewiesene zögerten denn auch nicht, aus den französi schen Randgebieten, zum Teil auch aus dem Auslande, nach Frank reich zurückzukehren. Die an den Ruin gebrachten, ihres ganzen Ver mögens beraubten jüdischen Familien gingen nunmehr daran, durch Rückkauf des enteigneten Besitzes und durch Realisierung der win zigen Überreste ihrer ehemaligen Geldforderungen ihren Wohlstand wieder aufzubauen. Die zerstörten Gemeinden begannen sich von neuem einzurichten, indem sie ihre alten Synagogen und ihren son stigen Besitz von den christlichen Eigentümern zurückerwarben. An diesem Wiederherstellungswerke arbeiteten in den einzelnen Städten besondere Kommissionen, an denen sich neben den Vertretern der jüdischen Gemeinden auch königliche Beamte beteiligten. Doch war es nicht mehr möglich, das einmal Zerstörte in vollem Umfange wie der aufzubauen. Die Zahl der Gemeindemitglieder war stark zurück gegangen, weil nur ein Teil der Verbannten sich zur Rückkehr ent schlossen hatte; die meisten darunter gehörten überdies der weniger bemittelten Schicht an, da die Wohlhabenderen bereits in anderen Ländern festen Fuß gefaßt hatten. Trotz dieser ungünstigen Verhält nisse hätte das jüdische Zentrum in Frankreich vielleicht dennoch wiederhergestellt werden können, wenn den Heimgekehrten in der Tat jene Sicherheit von Leben und Besitz zuteil geworden wäre, die ihnen durch die Dekrete Ludwigs X. und seines Nachfolgers Phi lipp V. (1817) so feierlich gewährleistet worden war. Indessen ging es über die Kraft der damaligen französischen Herrscher, für das von ihnen verpfändete Wort einzustehen. Verfolgungen und Gewalt