§ 39. Die Rückkehr der Exulanten 278 haft machten, wobei er den Juden einen Teil des einzutreibenden Be trages als Lohn in Aussicht stellte; die Gläubiger erwiesen sich in dessen in Sachen ihrer eigenen Expropriierung als durchaus unzuver lässig und zogen es vor, mit ihren Schuldnern für beide Teile gleich vorteilhafte Abmachungen zu treffen. Das Ergebnis war, daß die von dem König auf jüdische Kosten ausgeplünderte Bevölkerung, die sich überdies durch die Ausweisung der Juden und „Lombarden“ des bil ligen Kredits beraubt sah, immer lauter zu murren begann. Um diese Zeit eben kam das französische Volkslied auf: „Blieben die Juden im französischen Lande, so stünde den Christen eine Stütze zur Seite, die sie nun entbehren müssen“. Aber auch dem königlichen Schatze selbst, der die eingezogenen Kapitalien der Juden, Lombarden und Tempelherren rasch verschwendet hatte, fehlte es bald an einem ge eigneten Ausbeutungsobjekt. Unter solchen Umständen mußte der Plan auftauchen, die Juden von neuem ins Land zu locken, eine Absicht, die denn auch zehn Jahre nach ihrer Austreibung, im Jahre i3i5, von dem neuen König Ludwig X. zur Ausführung gebracht wurde. Zu diesem Zwecke wur den Unterhandlungen mit jenen Exulanten eingeleitet, die noch in manchen von Vasallen Frankreichs beherrschten Gebieten zurückge blieben waren oder sich in den benachbarten spanischen Provinzen niedergelassen hatten. Da indessen die Juden eine Wiederholung der verübten Gewalttaten befürchteten, so verlangten sie bestimmte Ga rantien, worauf das folgende Übereinkommen abgeschlossen wurde: Die Juden durften sich von neuem überall in den königlichen und lehensherrlichen Besitzungen ansiedeln und unbehindert Handel und Gewerbe treiben; Darlehen gegen Wucherzinsen sowie gegen Schuld verschreibungen sollten untersagt bleiben, hingegen sollten Darlehen gegen Pfandsicherheit als zulässig gelten, wobei jedoch der bean spruchte Zins wöchentlich zwei Deniers vom Livre (43 Prozent Jah reszinsen) nicht übersteigen durfte. Zugleich wurde den Juden das Recht zugesichert, bei ihren alten Schuldnern ein Drittel der an den König noch nicht zurückgezahlten Beträge einzuziehen mit der Be dingung, daß zwei Drittel davon an den königlichen Schatz abgeführt werden sollten. Bezüglich der noch unversehrt gebliebenen Synagogen und Friedhöfe wurde den Juden ein Rückkaufsrecht zuerkannt und auch die beschlagnahmten Bücher mit Ausnahme des Talmud sollten ihnen zurückerstattet werden. Die Juden verpflichteten sich ihrer- 18 Dubnow, Weltgeschichte des jüdischen Volkes, Bd. V