Deutschland im XIII. Jahrhundert aber bei Finanzierung eines geschäftlichen Unternehmens einen Ge winnanteil ausbedingen, falls er auch für die möglicherweise ent stehenden Verluste einzustehen bereit war. Die Rabbinerkonferenz traf auch noch manche auf das Familien recht bezügliche Entscheidung und mahnte ferner daran, daß sich die Juden in ihrem Äußeren von den Christen unterscheiden müßten: daß sie ihr Haar nicht nach landläufiger Art frisieren, kein wallendes Haar tragen und sich vor allem den Bart wachsen lassen sollten. Eine andere Rabbinerkonferenz jener Zeit verfügte obendrein, daß ein Jude sich nie in nicht jüdischer Kleidung auf der Straße zeigen sollte, was wohl mit den damals geltenden kirchlichen Vorschriften über die jü dische Sondertracht zusammenhing. Auf die Übertretung aller dieser Vorschriften stand die einzige Strafe, die die Gemeindebehörden da mals verhängen konnten: der Gherem, der oftmals nicht nur den Ausschluß aus der Gemeinde bedeutete, sondern auch Ächtung und Verfolgungen nach sich zog. Angesichts der Härte dieser Strafe wurde bestimmt, daß der Bann von dem „Parnas“ oder Rabbiner nur mit der Zustimmung der vollzähligen Gemeindevertreterversammlung ver hängt werden durfte; das Gleiche war für den Widerruf des Cherem im Falle der von dem Geächteten bekundeten Reue vorgeschrieben. Die Verordnungen der rheinländischen Bezirkskonferenzen sind der Nachwelt unter dem Namen „Takanoth Schum“, d. h. „die Verord nungen der Gemeinden von Speyer, Worms und Mainz“ überliefert, deren Abgeordnete als Vertreter der ältesten Gemeinden auf den Zu sammenkünften die führende Rolle spielten. Der Tagungsort der Kon ferenzen war gewöhnlich die Stadt Mainz. Den Mittelpunkt der Gemeindeselbstverwaltung bildete das Rabbi- nat, das geistliche und gerichtliche Zentralorgan. Der rechtskundige Rabbiner, der nicht selten auch an der Spitze der Talmudschule, der „Jeschiba“, stand, stellte jene höchste Instanz dar, die zur Entschei dung von Rechtsstreitigkeiten und sonstigen verwickelten Fragen so wohl von Einzelpersonen als auch von ganzen Gemeinden angerufen zu werden pflegte. Dank der auf diese Weise gewahrten Lebensnähe konnte sich die Talmudwissenschaft in Deutschland mit immer stei gender Intensität weiter entwickeln. Die aus Frankreich überkom mene kasuistische Methode der Tossafisten sollte hier nicht nur ein Mittel zur „Geistesschärfung“ im Schulbetrieb bedeuten, sondern zu gleich eine Handhabe für die praktische Rechtsfindung in verwickel-