189 § 25. Die Gemeindeverfassung und der Rabbinismus verhelfen wollte, vernahm er die folgenden stolzen Worte: „Ich lehne es ab, die Vollmacht, unserem Schöpfer zu dienen, aus deiner Hand zu empfangen!“ Die Funktionen der Gemeindeversammlungen und der Räte werden in dem Sendschreiben eines führenden Rabbiners jener Zeit (des R. Meir aus Rothenburg) in folgender Weise um schrieben: „Sie haben Älteste und Kantoren zu wählen, Gabbaim (Ver waltungsbeamte) zu ernennen, Wohltätigkeitskassen zu gründen, für die Erbauung oder Reparatur der Synagoge zu sorgen sowie Baulich keiten für Hochzeitsfeiern und für (öffentliche) Arbeiten zu erwer ben“. Die Gemeindevorsteher pflegten in der Regel für die Frist von drei Jahren gewählt zu werden. Die zuerst in Frankreich im XII. Jahrhundert üblich gewordenen Landeskonferenzen der Rabbiner und Gemeindevertreter (Band IV, § 38) traten im folgenden Jahrhundert zu wiederholten Malen auch in Deutschland zusammen. Es haben sich Nachrichten über solche Vertretertage der rheinländischen Gemeinden, namentlich der von Speyer, Worms und Mainz erhalten. Auf diesen Konferenzen wurden „Takanoth“ oder Verordnungen in betreff der religiösen Praxis, des Familienrechts und der Gemeindeangelegenheiten beschlossen, insbe sondere aber die Beziehungen der Juden zu der christlichen Umwelt geregelt. Die Mainzer Versammlung vom Jahre 1220, an der sich über zwanzig Abgeordnete, darunter einige hochangesehene Rabbiner beteiligten, wandte ihre Aufmerksamkeit vor allem dem folgenden Übelstand zu: wohlhabende Juden, die über Beziehungen bei Hofe verfügten, pflegten sich Steuerfreiheit zu erwirken, so daß die Ab gabenlasten um so schwerer auf die unbemittelten Gemeindemitglieder drückten; die Versammlung traf nun die Verfügung, daß auch die von den Mächtigen begünstigten Juden gleich all ihren Stammes genossen an den öffentlichen Lasten teilnehmen sollten. Überdies stellte die Versammlung jedem, der in Umgehung der geltenden Wahlordnung seine Beförderung zu irgendeinem Gemeindeamt bei den christlichen Behörden durchsetzen würde, den Gherem in Aus sicht. Daneben verpflichtete die Versammlung alle Juden zu pein lichster Rechtschaffenheit in Geldgeschäften mit Christen und unter sagte aufs strengste, falsche oder beschnittene Münzen in Verkehr zu bringen; besonders scharf wurde die Angeberei verdammt, dieser Krebsschaden jeder unterjochten Gemeinschaft. Ein Jude durfte den Stammesgenossen nur unverzinsliche Darlehen gewähren, konnte sich