Deutschland, im XIII. Jahrhundert 186 sonstigen religiösen Bräuchen ausschließen zu lassen (ia3i). Der König mußte wieder einmal nachgeben, doch pflegte er, wie aus den wiederholten päpstlichen Ermahnungen zu ersehen ist, auch später noch öfters gegen die geheiligten Kanons zu verstoßen. Der Hauptgrund für die Feindseligkeit gegen die jüdischen Steuer einnehmer lag, wie ein Zeitgenosse bezeugt, darin, daß sie die Ab gaben ohne Nachsicht auch bei den bevorrechteten Edelleuten einzu treiben pflegten, die aus der Staatskasse zwar gern nehmen, ihr aber nichts geben wollten. Die Interessen des Staatsschatzes legten es da her nahe, das ehedem bestehende Pachtsystem so schnell wie mög lich wiederherzustellen, und so gestattete der Papst Gregor IX. dem neugekrönten König von Ungarn, Bela IV. (ia35—1270), auf des sen Vorstellungen hin, die Staatseinkünfte den Juden, die den Pacht zins auf eigene Gefahr vorzustrecken pflegten, von neuem in Pacht zu geben (1239). Die jüdischen Steuerpächter sollten dem König bald nach der Wiederaufnahme ihrer früheren Tätigkeit, als das Land durch die Mongoleninvasion, unter der auch die jüdischen Landes einwohner nicht wenig zu leiden hatten, schwer heimgesucht worden war (1241), überaus wichtige Dienste erweisen. Desungeachtet wur den die Juden durch den Druck der höheren Stände aus dem Gebiet der finanzpolitischen Betätigung immer mehr in das des Privatkredit geschäftes zurückgedrängt. Diese Kreditgeschäfte wurden besonders durch das königliche Statut vom Jahre i2Öi gefördert. Seinem In halte nach mit den schon erwähnten österreichischen Schutzbriefen fast identisch, zeugt das von Bela IV. veröffentlichte Statut davon, daß um diese Zeit auch die jüdische Kolonie in Ungarn bereits unter denselben Verhältnissen zu leiden hatte, die für das Mittelalter über haupt charakteristisch waren. Das Gelöbnis des Königs, die Juden vor Überfällen in Schutz nehmen zu wollen, ist ein Beweis dafür, daß die Juden sich auch in Ungarn vor der gewalttätigen Bevölkerung nicht mehr sicher fühlten. Als eine Konzession an die Kirchenregeln ist jene Bestimmung des Statuts zu betrachten, derzufolge das einem jüdischen Gläubiger in bezug auf adeligen Landbesitz eingeräumte Pfandrecht ihm zwar die Befugnis gab, sich an den Einkünften vom verpfändeten Gute schadlos zu halten, nicht aber über die dazu gehörigen Chri sten die herrschaftliche Gewalt auszuüben. Solche Konzessionen reich ten indessen bei weitem nicht aus, jene Kircheneiferer zufriedenzu