Deutschland im XIII. Jahrhundert ren auch die kirchlichen Provinzialkonzile aufs eifrigste bemüht. So erinnerte das Konzil der Mainzer Diözese (1259) mit allem Nach druck daran, daß die Juden durch ein besonderes Abzeichen gebrand markt werden müßten. Im ganzen Mainzer Bezirk, in Stadt und Land, wurden die jüdischen Einwohner beiderlei Geschlechts verpflichtet, eine Sondertracht anzulegen oder ein Abzeichen an ihrem Gewände anzubringen, damit sie so „ohne Fehl“ von den Christen erkannt werden könnten. An den Orten, wo die Obrigkeit keine Maßnahmen zur Durchführung dieser Vorschrift ergreifen würde, sollte mit dem Got tesdienst in den Kirchen so lange ausgesetzt werden, bis die Fürsten und Notabein, in deren Herrschaftsbereich das „treulose und elende Volk“ (gens perfida et misera) lebte, die störrischen Juden zur Be folgung des Kirchenkanons zwingen würden. Ein Jude, der sich am Karfreitag auf der Straße zeigen sowie vor die Tür oder an das Fen ster seines Hauses treten sollte, hatte diesen Bestimmungen gemäß : eine Geldbuße zugunsten des Erzbischofs zu erlegen. Ferner wurden den die Kirchenvorschriften mißachtenden Juden alle geschäftlichen Beziehungen mit Christen untersagt. Zugleich wurde es den Priestern zur Pflicht gemacht, ihre Gemeinden während des sonntäglichen Got tesdienstes von diesen Verhaltungsmaßregeln in Kenntnis zu setzen. Ein Volk, dem in den Kirchen derartige Vorschriften immer wie der eingehämmert wurden, mußte schließlich an seinem Rechts bewußtsein schweren Schaden nehmen. In die schon erwähnte, unter dem Namen „Schwabenspiegel“ bekannte Volksrechtssammlung wur den denn auch die antijüdischen Kirchenkanons fast wörtlich mit übernommen : die Christen durften keine Tischgenossenschaft mit den Juden pflegen, sie nicht als Gäste empfangen und mit ihnen zusam men nicht baden; vom Gründonnerstag bis zum Ostertage durften sich die Juden nicht auf der Straße blicken lassen und mußten Tür und Fenster geschlossen halten. Ferner waren sie zum Tragen spitzer Hüte verpflichtet, damit sie von den Christen unterschieden werden könnten, und durften in ihrem Hausstand keine christlichen Dienst boten anstellen. Bei der gerichtlichen Eidesleistung mußte der Jude, während er die rechte Hand auf den Pentateuch legte, mit den Füßen auf eine Schweinshaut treten. Auf das Zusammenleben eines Christen mit einer Jüdin oder eines Juden mit einer Christin stand für beide Teile der Flammentod. Obzwar die Juden zur Taufe nicht gezwungen werden durften, mußte doch derjenige, der einmal, und sei es auch 170