Deutschland im XIII. Jahrhundert 166 sein und Auswanderer aus anderen Orten in die Stadt herbeizulocken“. Die Kölner Bürgerschaft war indessen nicht geneigt, dem Erzbischof die alleinige Gewalt über die Juden zu überlassen und machte auch ihrerseits Ansprüche geltend. Im Jahre 12 58 wurde der darob ent standene Streit vor einem Schiedsgericht verhandelt, vor dem der Erzbischof erklärte, daß die Bürger kein Recht hätten, sich in seine Beziehungen zu den Juden einzumischen, da ihm diese als Lehen vom Kaiserreich übertragen worden wären (tenet ipsos Judaeos in feudo ab imperio). Das Gericht entschied, daß die Juden zwar von Rechts wegen zur erzbischöflichen Kammer gehörten, daß sie aber zugleich dem Magistrat unterständen, so daß jede der Behörden die Hälfte der Abgaben von den jüdischen Immobilien beanspruchen dürfe, unter der einzigen Bedingung, daß die den Juden bischöflicherseits ver liehenen Privilegien auch von den Stadtbehörden respektiert würden. Der Nachfolger des Konrad im Erzbistum von Köln, Engelbert II., verlieh den Juden in Anbetracht ihrer wachsenden Verarmung eine Reihe neuer Vorrechte; so untersagte er zugewanderten Geldwechslern, den „Kawertschinen“, sowie anderen das jüdische Kreditgeschäft un tergrabenden christlichen Wucherern den Aufenthalt in Köln. Damit die den Juden gewährten Freiheiten der Mitwelt wie der Nachwelt in Erinnerung blieben, ließ er den Schutzbrief in einen Stein einmeißeln und diesen auf einem öffentlichen Platze aufstellen. In einen anderen zwischen dem Bischof und der Bürgerschaft von Würzburg ausgebrochenen Streit um die Jurisdiktion über die Juden mischte sich der Papst Innocenz IV. selbst ein. Der Papst be stätigte die Machtkompetenz des Bischofs, untersagte der Bürger schaft, die jüdische Bevölkerung durch Abgaben zu bedrücken, und mahnte sie daran, daß die heilige Kirche, gleich einer „weichherzigen Mutter“, gewillt sei, die Juden neben ihren erstgeborenen Kindern zu dulden und sie, in der festen Hoffnung auf ihre dereinstige Bekeh rung, nach ihren Sondergesetzen leben zu lassen (12 53). Die Würz burger Bürger mußten sich denn auch verpflichten, in die Beziehun gen zwischen dem Bischof und der jüdischen Gemeinde nicht störend einzugreifen und diese ohne Einwilligung des Kirchenfürsten durch keinerlei Abgaben zu belasten. Wie aus den Akten zu ersehen ist, pflegte nämlich die Bürgerschaft an manchen Orten bei den unter bischöflicher Jurisdiktion stehenden jüdischen Gemeinden in will kürlicher Weise Steuern einzutreiben, wie dies z. B. aus einer Be