§ 22. Das Interregnum (1254—1273) i65 gestattete den Juden bei kurzfristigen Anleihen wöchentlich höch stens zwei Pfennig vom Pfund (= 2^0 Pfennig) als Zins zu erheben; aber auch bei langfristigen Anleihen mit jährlicher Abrechnung durfte der Zinssatz 33 Prozent nicht übersteigen. Angesichts der da maligen Geldknappheit galt ein solcher Gewinn als durchaus beschei den, und so sahen sich die Behörden später selbst gezwungen, die Zinssätze zu erhöhen. Jedenfalls sind es um jene Zeit noch keines wegs die Kreditbeziehungen, die in Deutschland Anlaß zu schwereren Konflikten geben. Die Hauptursache der antijüdischen Stimmung in den Massen bildete damals vielmehr der religiös-nationale Antagonis mus, der durch die politischen Wirren, die in der zweiten Hälfte des XIII. Jahrhunderts besonders bedrohliche Dimensionen angenommen hatten, immer mehr verschärft wurde. § 22. Das Interregnum und die Judenmetzeleien (1254—1273) Das auf den Tod des Kaisers Friedrich II. folgende große Inter regnum (i2Ö4—1273) wirkte auch auf das Los der Juden in fühl barster Weise zurück. Die Schwächung der zentralen Gewalt brachte sie in völlige Abhängigkeit von den lehensherrlichen und städtischen Ortsbehörden, die eine so einträgliche Bevölkerungsschicht nur zu gern in ihre Obhut nahmen. In vielen Städten wetteiferten Bischof und Magistrat um die Bevormundung der Juden. So gab sich der Kölner Bischof Konrad alle Mühe, jüdische Auswanderer aus anderen Orten in seine Residenz zu locken. Schon im Jahre 1252 verkündete er für die in Köln ansässigen und dorthin zuwandernden Juden eine Ver fassung, in der er sich bereit erklärte, ihnen gegen eine zweimal jähr lich, am Johannistage und zu Weihnachten, zu leistende Sonderabgabe (tributum, servitium) jegliche Protektion zu gewähren. Zugleich sicherte er der jüdischen Gemeinde das Selbstverwaltungsrecht zu und behielt sich nur die Jurisdiktion in strafrechtlichen Sachen vor. Der Gemeinde stand das Recht zu, den „jüdischen Bischof“ (episcopus Judaeorum), d. h. den Rabbiner, frei zu wählen, wobei sie bei jedem Wahlgang nur einen Betrag von fünf Mark an den erzbischöflichen Schatz zu entrichten hatte. Bei Verkündigung dieses Freibriefes er- suchte der Kölner Kirchenfürst die Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtrates, über die den Juden verliehenen Rechte sorgsam zu wachen, „um so die jüdischen Stadtbewohner an ihre Heimat zu fes-