i53 Viertes Kapitel Die deutschen Juden unter der Vormund schaft der Kaiser und Lehensherren (XIII. Jahrhundert) § 20. Die „Kammerknechtschaft“ unter Friedrich II. (bis 1250) Die Lage der Juden im Deutschland des XIII. Jahrhunderts war von ihrer Lage in Frankreich in demselben Maße verschieden, wie die politische Verfassung dieser beiden Länder verschieden war. In Deutschland trug das Oberhaupt des Staates den Titel eines „römisch deutschen Kaisers“, und in der Zeit der Hohenstaufen erstreckte sich seine Gewalt in der Tat auch auf einen bedeutenden Teil der italie nischen Lande. Kaiser und Päpste bestimmten, bald in friedlichem Zusammenwirken, bald in scharfer Rivalität gegeneinander, die poli tischen Geschicke Europas. Dadurch abgelenkt, wandten die Kaiser der inneren Verwaltung, die in Deutschland in den Händen einerseits der weltlichen und geistlichen Lehensherren, andererseits der bürger lichen Stadtbehörden lag, nur geringe Aufmerksamkeit zu. In ihrem Verhalten den Juden gegenüber ließen sich die deutschen Kaiser zu nächst weder von der räuberischen Habsucht eines Philipp IV. von Frankreich noch von dem kirchlichen Fanatismus eines Ludwig des Heiligen leiten. Das in der auf die Krfeuzzüge folgenden Zeit zur Herrschaft gelangte Prinzip der fürstlichen Bevormundung der Ju den wurde eben in Frankreich oder England ganz anders auf gef aßt als in Deutschland. Zwar hielten die Landesherren hier wie dort Gut und Blut der Juden für ihr unbestrittenes Privateigentum, wobei sich in Deutschland für die Juden die Bezeichnung: „Krön“- oder „Kammer knechte“ (Servi camerae nostrae, auch Reichsknechte) im XIII. Jahr hundert sogar in den offiziellen Urkunden eingebürgert hatte, doch