Die Juden im christlichen Spanien (XIII. Jahrhundert) 102 ihren Funktionen: „Berure-Dajanim“ (Wahlrichter), „Berure-Mi- doth“ (Maß- und Gewichtkontrolleure), „Berure-Aberoth“ (Strafpre diger, Sittenzensoren), „Memunim al ha’mas“ oder „Gabbae mas“ (Steuerverwalter, Steuereinnehmer) usw. Den „Sittenzensoren“ lag es ob, Leute von anstößigem Lebenswandel und namentlich De nunzianten, die aus Eigennutz zuweilen ganze Gemeinden schwe rer Gefahr aussetzten, ausfindig zu machen und zur Verantwor tung zu ziehen. Für die Entscheidung der wichtigsten Verwaltungs angelegenheiten scheint die Vollsitzung des Gemeinderates („Kerue ha’eda“, „Rasche ha’kehila“) zuständig gewesen zu sein. Eine wich tige Rolle spielte im Gemeinderat der „Gesetzeslehrer“ oder Rab biner, ohne dessen Mitwirkung keine einzige Frage des jüdischen Rechts entschieden zu werden pflegte. Auf seine Rechtsberatung war auch das allgemeine Krongericht angewiesen, da es Streitsachen zwi schen Juden nach jüdischem Recht schlichten mußte. In den amt lichen Urkunden jener Zeit treten uns denn auch sehr häufig die Na men rabbinischer Autoritäten entgegen, wie z. B. der des Salomo ben Adret (der berühmte Raschba) aus Barcelona, der in einem der kö niglichen Dekrete (1281) als „der mit der Entscheidung von Streit sachen zwischen Juden betraute Meister der jüdischen Gesetzeslehre“ tituliert wird (unten, § i5). Den hervorstechendsten Zug dieser Zeit bildet die andauernde Be vormundung der jüdischen Gemeinden durch die aragonischen Könige. Im Archiv von Barcelona haben sich aus den zwei kurzen Regierungen Pedros III. und Alfons' III., also aus einem Zeitraum von nur fünf zehn Jahren (1276—1291), fast zweitausend die Juden betreffende königliche Akten erhalten. Geht man diese Akten der Reihe nach durch, so gewinnt man den Eindruck, als hätte der König keine grö ßere Sorge gehabt, als mit den überall in seinem Lande verstreuten jüdischen Gemeinden oder mit den Ortsbehörden über jüdische Ange legenheiten zu korrespondieren, als ob deren Regelung im Mittel punkt der gesamten Innenpolitik stünde. Meist stellen diese Akten Steuerquittungen und finanzielle Abrechnungen zwischen König und Gemeinden sowie Veranlagungen zu außerordentlichen Abgaben dar. Indessen mischte sich der König zuweilen auch in die inneren Ge meindeangelegenheiten ein. So spielte er nicht selten die Rolle eines Schiedsrichters in Streitsachen zwischen zwei Gemeinden oder zwi schen der Gemeindeverwaltung und Privatpersonen. Von fiskalischem