§11. Die autonome Gemeinde (Aljama) 89 zeichnen ten nicht säumige Vidduj“, )ies hin- nner be izusetzen nizierten ch sonst lig seine ang der eien Er- auf dem a Juden seht ent- Christen *en wer- drei von i sich in •ichtshof r sowohl en Falle rbrechen Izählige, und be eil einen lesstrafe meinde- enen die t („mal- rkunden it selten tskräftig die Zu- Richter der Ge- wurden gewöhnlich vor dem allgemeinen Landgericht unter dem Vorsitz des „Bajulus“ oder des Richters, des „Alcaide“, verhandelt; zuweilen wur den zu diesem Richterkollegium auch Juden als Beisitzer zugelassen, insbesondere bei Prozessen, in denen die jüdischen religiösen Bräuche eine Rolle spielten. Die von einem Christen gegen einen Juden vorge brachte Beschuldigung galt nur dann als erwiesen, wenn sie von zwei Zeugen, einem Juden und einem Christen, bekräftigt wurde. Der Jude sprach seinen Eid über der Gesetzestafel und nicht über dem „Buche der Verfluchung“ — dem biblischen Kapitel mit dem Register der die Abtrünnigen bedrohenden Flüche —, wie dies sonst an vielen Orten zur Demütigung der jüdischen Prozeßbeteiligten Brauch war. Ver boten war es, einen Juden wegen Geldforderungen an einem Sabbat oder Feiertage vor Gericht zu zitieren oder zu verhaften; die wegen solcher Sachen in Haft Befindlichen wurden jeden Freitag Morgen wie auch am Vorabend anderer jüdischer Feiertage freigelassen unter der Bedingung, daß sie nach Ausgang des Feiertages freiwillig ins Gefängnis zurückkehrten. Trotz der häufigen Einmischung des Königs und seiner Beamten in die Angelegenheiten der Selbstverwaltung bot diese den Volksfüh rern dennoch genügenden Spielraum zur Ausgestaltung einer festen inneren Gemeindeorganisation. Der König wies auch seine Beamten wiederholt an, die jüdische Autonomie in jeder Weise zu schützen und der Autorität der Gemeinderäte Geltung zu verschaffen (so war namentlich die Ehre der Gemeinderatsmitglieder durch verschärfte Sanktionen unter besonderen Schutz gestellt). Indessen war die Re gierung hierbei, wie kaum hervorgehoben zu werden braucht, weniger auf die nationalen Interessen der Juden als vielmehr auf ihre eigenen fiskalischen Vorteile bedacht. Wie bereits oben erwähnt, war die Al jama für den König nur ein Werkzeug, um die verschiedenartigsten Abgaben aus der jüdischen Bevölkerung auszupressen, sowie ein Mittel zur Durchführung von allerhand finanziellen Transaktionen. Je weit gehender nämlich die Gewalt der Gemeinderäte war, um so leichter konnten mit ihrer Hilfe die Steuern und außerordentlichen Abgaben eingetrieben werden. So enthalten denn auch die amtlichen Urkunden jener Zeit vornehmlich Steuerabrechnungen zwischen König und Ge meinde sowie die darauf bezügliche Geschäftskorrespondenz. Bald melden Abgeordnete der einzelnen Gemeinden oder ganzer Bezirke ihr Erscheinen bei Hofe an, zwecks Vorlegung von Rechenschaftsberich