gewöhnlic „Bajulus“ den zu di insbesond eine Rolle brachte B Zeugen, e sprach se: der Verfli Abtrünnig zur Demi boten wa: oder Feie solcher S wie auch der Bedii Gefängni Trotz in die Ar rern dem inneren ( wiederho und der namentli< Sanktion« gierung 1 auf die r fiskaliscl jama füi Abgaben zur Dure gehender konnten eingetrie jener Ze meinde i melden I Erschein Die Juden im christlichen Spanien (XIII. Jahrhundert) mit dem hebräischen Ausdruck „Tecana“ („Takana“) zu bezeichnen pflegte. So wird in den königlichen Dekreten den Gemeinderäten nicht selten vorgeschrieben, über Gesetzesübertreter oder über säumige Steuerzahler den Bannfluch (in den Akten: „Cherem“ und „Nidduj“, spanisch „Alatma“ vom Worte „Anathema“) zu verhängen. Dies hin derte indessen den König nicht, die Verurteilten, die unter seiner be sonderen Protektion standen, in den vorigen Stand wieder einzusetzen und von den Gemeinden zu verlangen, daß sie die Exkommunizierten aus der Andachtsgemeinschaft nicht ausschließen und sie auch sonst nicht der Ächtung preisgeben. Es kam auch vor, daß der König seine Favoriten zum Zeichen besonderer Gunst von der Wirkung der „Tecana“ oder des „Cherem“ im voraus eximierte. Eine weitgehende Autonomie, die aber gleichfalls im freien Er messen des Königs ihre Schranke fand, wurde den Aljamas auf dem Gebiete der Rechtspflege eingeräumt. Streitsachen zwischen Juden mußten von dem jüdischen Gericht und nach jüdischem Recht ent schieden werden, aber auch Prozesse zwischen Juden und Christen konnten auf deren Wunsch vor jüdischen Richtern ausgetragen wer den. Das Richterkollegium setzte sich aus dem Rabbiner und drei von dem Gemeinderate ernannten „Dajanim“ zusammen, zu denen sich in wichtigeren Fällen auch noch Beisitzer gesellten, so daß der Gerichtshof dann im ganzen aus zehn Personen bestand. Dieses Gericht war sowohl für zivil- wie für strafrechtliche Sachen zuständig (im letzten Falle nur, soweit sie Juden betrafen). Für schwerere Kriminalverbrechen war eine kompliziertere Prozeßordnung vorgesehen: der vollzählige, zehngliedrige Gerichtshof verhandelte im Beisein des Bajulus und be kräftigte bei der Schuldigsprechung seine Entscheidung durch einen Eid, worauf der Bajulus das Urteil sprach, das auch auf Todesstrafe lauten konnte. Ein solches Prozeßverfahren war z. B. für Gemeinde mitglieder von lasterhaftem Lebenswandel vorgeschrieben, denen die Ältesten Unredlichkeit zur Last legten oder als Denunzianten („mal sin“, wie der hebräische Ausdruck in den amtlichen Urkunden lautet) bloßstellten. Indessen mischte sich der König nicht selten auch in die autonome Gerichtsbarkeit ein, indem er die rechtskräftig gewordenen Urteile wieder außer Kraft setzte und sogar auf die Zu sammensetzung des Gerichts durch Ernennung ihm gefälliger Richter Einfluß nahm, was freilich auf den energischen Widerstand der Ge meinderäte stieß. Streitsachen zwischen Juden und Christen wurden