durfte ei einem C! tum in 1 Handel i soweit e treten, d beider I weder fi es gestat ten, wen Arbeitsk Es w Juden n 1275 p] sehe Kre liehe Ha graben. ’ Eigentui die Rücl gewährte als Lanc wesen, \ Wort hl Ländern den Här poration Landpac liehen V und siel falls nie Ordnung nötigt, e zu umg Kunstgr ihre Bai Zinsen“ bedeutet Juden, c Das französische Zentrum und die englische Kolonie Barone all ihrer Verpflichtungen gegenüber jüdischen Gläubigern. Nach der Unterdrückung des Aufstandes wurden zwar die Gläubiger rechte der Juden wiederhergestellt, jedoch mit sehr wesentlichen Ein schränkungen: den Gesetzen vom Jahre 1269 und 1271 zufolge durf ten sie künftig keine Landgüter mehr als Pfand annehmen und sich an bereits früher bei ihnen verpfändeten Ländereien nicht schadlos halten, wie sie denn überhaupt des Rechtes der Pfändung, aber auch der Pachtung von Grundbesitz beraubt wurden. All diese Maßnahmen wurden von dem Kronprinzen Eduard, der bereits in den letzten Lebensjahren seines Vaters die Zügel der Regierung in der Lland hatte, gebilligt. Ein eifriger Diener der Kirche, ein Mitstreiter Lud wigs des Heiligen in dem von diesem unternommenen Kreuzzuge, ver einigte er in seinem Wesen die Habsucht seines Vaters mit religiöser Unduldsamkeit. Nach dem im Jahre 1272 erfolgten Tode Hein richs III. bestieg Eduard, der in der Geschichte der englischen Juden- heit eine so verhängnisvolle Rolle spielen sollte, auch formell den Thron. § 8. Eduard /. und die Vertreibung der Juden aus England (1290) Bald nach seiner Thronbesteigung faßte Eduard I. den Plan, „sei nen Juden“ eine neue Verfassung zu.bescheren. Im Jahre 1275 wurde das neue „Statut in betreff des Judehtums“ („Statutum de judaismo“) auch vom Parlament gutgeheißen. Djas Statut beginnt mit der feier lichen Erklärung, daß es den Juden „um des Ruhmes Gottes und um des allgemeinen Volkswohles willen“ von nun ab untersagt sein solle, Geld auf Zinsen auszuleihen. Alle schon abgeschlossenen Geschäfte dieser Art wurden für ungültig erklärt, alle Darlehen sollten fortan als zinsfrei gelten. Zur Befriedigung jüdischer Geldforderungen durfte nur die Hälfte des Vermögens des christlichen Schuldners be schlagnahmt werden, während die andere Hälfte ihm zum Lebens unterhalt belassen werden sollte. Die Juden durften ausschließlich in denjenigen königlichen Städten und Flecken leben, in denen es einen besonderen „Aufbewahrungsort für ihre (Handels-) Urkunden“ gab. Alle Juden vom siebenten Jahre ab waren verpflichtet, auf ihrem Obergewand ein sechs Finger langes und drei Finger breites Abzeichen aus gelbem Taft zu tragen. Vom zwölften Jahre ab hatten alle in Eng land wohnhaften Juden alljährlich zu Ostern eine Kopfsteuer in der Höhe von drei Pence zu entrichten. Ohne Genehmigung des Königs