spricht dem Wortlaut und dem Sinn des Z 4 und den sonstigen
Kriegswirtschaftsbestimmungen. Die Festsetzung örtlicher Höchst
preise ist eine Aufgabe, für welche die Gemeinden und Kommunal
verbände zuständig sind. Sie sollten sich aber dabei — das ist
einer der Zwecke der Gründung der Preisprüfungsstellen — der
Mithilfe und der Sachkunde der Preisprüfungsstellen bedienen (Z 4
Nr. 1 und 2).
Anders liegt es mit der Aufgabe, die den Preisprüfungsstellen
im §5 übertragen ist, wonach sie ohne Zustimmung der Gemeinde
behörden oder der oberen Verwaltungsbehörden anordnen können,
daß in Verkaufsräumen die Preise der Waren deutlich
anzubringen find. Weiter ist ihnen danach auch die Über
wachung der Jnnehaltung der angekündigten Preise übertragen, sowie
die Überwachung der Abgabe der Waren in den üblichen Mengen an
den Verbraucher.
Sehr weitgehende Ermittlungsrechte sind den Preis-
prüsungsstellen auch im Z 6 und zwar zu 1 und 2 ganz selbständig
übertragen. Hier ist es Sache der Preisprüfungsstellen, mit aller Vor
sicht vorzugehen, um nicht berechtigte Einsprüche gegen diese weit
gehenden Rechte hervorzurufen. So erscheint es nicht zulässig, daß
eine Preisprüfungsstelle einem Beauftragten (siehe Z 6 Abs. 2) oder
einem Mitglieds der Preisprüsungsstelle ganz allgemein diese Be
fugnisse überträgt, also ihm das Recht gibt, von sämtlichen Ein
wohnern einer Stadt und über alle Tatsachen, die für die Preisbildung
wichtig sind, Auskunft zu verlangen und sämtliche Räume in der
Stadt, in denen Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs her
gestellt werden usw., zu betreten und zu besichtigen. Vielmehr muß
erwartet werden, daß die Preisprüfungsstelle derartige Aufträge auf
bestimmte Fälle beschränkt, damit die Möglichkeit, daß ein Sach
verständiger auch bei seinem Konkurrenten sich über Betriebs
geheimnisse vergewissern kann, ausgeschlossen ist.
6. DieReichsprüfungsstelle.
Die Ausgaben der Preisprüfungsstelle für das Reichsgebiet, die
als „Reichsprüfungsstelle für Lebensmittelpreise" — so lautet,
dem Geschäftskreise nach zu eng, der Name nach der Geschäfts
ordnung, während sich im Geschäftsverkehr bald der Name „Reichs
preisstelle" einbürgerte — am 11. Oktober 1916 in das Leben ge
treten ist, sind im § 11 umschrieben worden.
Die Reichsprüfungsstelle für Lebensmittelpreife wurde als
Spitze des ganzen Preisprüfungswesens in der Weise organisiert,