4
Verbraucher schwer treffen mußten, die Bevölkerung aufzuklären,
war eine Aufgabe, deren Durchführung nur auf dein Wege der
Schaffung örtlicher, auch für diese Zwecke geeigneten Organisationen
möglich war.
2. D i e V e ro r d n u n g über die Errichtung von
P r e i s p r ü f u n g s st e l l e u.
Aus solchen Erwägungen heraus entstand die Bundesrats
verordnung vom 25. September 1915 über die
Errichtung von Preisprüfungs st eilen und die
Versorgungsregelung (Reichs-Gesetzbl. S. 607), deren
erster Teil folgendermaßen lautet — der zweite Teil betr. die kom
munale Versorgungsregelung steht damit verwaltungstechnisch nur
in losem Zusammenhang; über die tieferen wirtschaftlichen Gründe,
die Preisprüfungsstellen und die „zuständigen Stellen", die sie unter
stützen sollten, d. h. vor allem eben die zur Versorgungsregelung
ermächtigten Kommunalverbände in einer Verordnung zu behandeln,
vergl. die Ausführung auf Seite 37—40.
„Der Bundesrat hat auf Grund des Z 3 des Gesetzes über die
Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw.
vom 4. August 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung
erlassen:
I. Errichtung von Preisprüfungsstellen.
Z 1. Zur Schaffung von Unterlagen für die Preisregelung der
Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs und zur Unterstützung
der zuständigen Stellen bei der Überwachung des Verkehrs mit diesen
Gegenständen werden Preisprüfungsstellen errichtet.
Z 2. Gemeinden mit mehr als zehntausend Einwohnern sind
verpflichtet, andere Gemeinden sowie Kommunalverbände sind be
rechtigt, Preisprüfungsstellen zu errichten. Die Landeszentral
behörden können die Errichtung von Preisprüfungsstellen auch in
Gemeinden, die nicht mehr als zehntausend Einwohner haben, an
ordnen. Die Errichtung einer Preisprüfungsstelle für den Kom
munalverband entbindet die dem Kommunalverband ungehörigen
Gemeinden von der im Satz 1 bezeichneten Verpflichtung.
Kommunalverbände, Gemeinden und Gutsbezirke können sich zur
gemeinsamen Errichtung einer Preisprüfungsstelle vereinigen.
Die Landeszentralbehörden sind befugt, Kommunalverbände,
Gemeinden und Gutsbezirke zur gemeinsamen Errichtung einer Preis
prüfungsstelle zusammenzuschließen.