29 die bessere Vcrdienstmöglichkeiten geboten hätten, ohne daß sie für die Ernährung der Gesamtheit des Volkes von gleicher Bedeutung sind. Daß das System der freien Preisbildung in der Kriegswirtschaft auf die Dauer nicht haltbar ist, will man nicht die mittleren und wohlhabenderen Bevölkerungsschichten über Gebühr vor den minder bemittelten Verbrauchern bevorzugen, hat sich wohl nirgends besser ge zeigt als durch einen Vergleich mit Österreich, das in dieser Frage bei ungefähr gleicher Wirtschaftslage anfangs auf den Zwang der Preisprüfungsstellen verzichten zu können gemeint hat. Jeder, der in den ersten Kriegszeiten dort gewesen ist, kann ein Lied davon singen, und trotz der größeren Äbgeneigtheit der österreichischen Be völkerung aller Zwangswirtschaft gegenüber, hat auch Österreich dem deutschen System jetzt folgen müssen. Österreich hat das deutsche Verfahren geprüft und so bewährt befunden, daß es sich ihm an geschlossen hat. Einige Unterschiede und Ergänzungen feiner Gesetz gebung entsprechen manchen in Deutschland gemachten praktischen Erfahrungen. So hat man die in Deutschland bei einigen Preis stellen bestehende Übung, Angemessenheits- oder Richtpreise bekannt zu geben, die dem Handel eine Richtschnur geben sollen, als Recht in die Verordnung aufgenommen (Z 27 a). Die Einheitlichkeit des Arbeitens soll dadurch erreicht werden, daß die Preisprüfungs stellen verpflichtet sind, den Weisungen der Zentral-Preisprüfungs- Kommission zu folgen (Z 27 ä, Z 33, 1 und 2). Den Vorsitzenden ist ferner die Befugnis der Abgabe von Gutachten und Auskünften unmittelbar übertragen, wodurch die in dieser Beziehung in Deutsch land bestehenden rechtlichen Schwierigkeiten oder Zweifel ausgeräumt find. So ist die Tatsache der österreichischen Verordnung und ein Vergleich mit ihrem Wortlaut für die Beurteilung der deutschen Einrichtung und Erfahrung sehr fruchtbar. Durch die Kaiserliche Verordnung über die Ver- sorgungderBevölkerungmitBedarfsgegen stünden vom 24. März 1917 (Reichs-Gefetzbl. Nr. 131) und zwar durch den Abschnitt Preisprüfungsstellen ZZ 26 bis 39, ist auch in Österreich die Grundlage für die Schaffung eines Preisprüfungswesens gegeben. Das in Z 34 vorgesehene Statut und die Geschäftsordnung für die Zentral-Preisprüfungs-Kommission und für die lokalen Preisprüfungsstellen ist inzwischen erlassen worden (vergl. „Mit teilungen für Preisprüfungsstellen" Jahrgang 1917 Nr. 14 Seite 139 ff). Die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung lauten in der Hauptsache: