spricht dem Wortlaut und dem Sinn des Z 4 und den sonstigen Kriegswirtschaftsbestimmungen. Die Festsetzung örtlicher Höchst preise ist eine Aufgabe, für welche die Gemeinden und Kommunal verbände zuständig sind. Sie sollten sich aber dabei — das ist einer der Zwecke der Gründung der Preisprüfungsstellen — der Mithilfe und der Sachkunde der Preisprüfungsstellen bedienen (Z 4 Nr. 1 und 2). Anders liegt es mit der Aufgabe, die den Preisprüfungsstellen im §5 übertragen ist, wonach sie ohne Zustimmung der Gemeinde behörden oder der oberen Verwaltungsbehörden anordnen können, daß in Verkaufsräumen die Preise der Waren deutlich anzubringen find. Weiter ist ihnen danach auch die Über wachung der Jnnehaltung der angekündigten Preise übertragen, sowie die Überwachung der Abgabe der Waren in den üblichen Mengen an den Verbraucher. Sehr weitgehende Ermittlungsrechte sind den Preis- prüsungsstellen auch im Z 6 und zwar zu 1 und 2 ganz selbständig übertragen. Hier ist es Sache der Preisprüfungsstellen, mit aller Vor sicht vorzugehen, um nicht berechtigte Einsprüche gegen diese weit gehenden Rechte hervorzurufen. So erscheint es nicht zulässig, daß eine Preisprüfungsstelle einem Beauftragten (siehe Z 6 Abs. 2) oder einem Mitglieds der Preisprüsungsstelle ganz allgemein diese Be fugnisse überträgt, also ihm das Recht gibt, von sämtlichen Ein wohnern einer Stadt und über alle Tatsachen, die für die Preisbildung wichtig sind, Auskunft zu verlangen und sämtliche Räume in der Stadt, in denen Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs her gestellt werden usw., zu betreten und zu besichtigen. Vielmehr muß erwartet werden, daß die Preisprüfungsstelle derartige Aufträge auf bestimmte Fälle beschränkt, damit die Möglichkeit, daß ein Sach verständiger auch bei seinem Konkurrenten sich über Betriebs geheimnisse vergewissern kann, ausgeschlossen ist. 6. DieReichsprüfungsstelle. Die Ausgaben der Preisprüfungsstelle für das Reichsgebiet, die als „Reichsprüfungsstelle für Lebensmittelpreise" — so lautet, dem Geschäftskreise nach zu eng, der Name nach der Geschäfts ordnung, während sich im Geschäftsverkehr bald der Name „Reichs preisstelle" einbürgerte — am 11. Oktober 1916 in das Leben ge treten ist, sind im § 11 umschrieben worden. Die Reichsprüfungsstelle für Lebensmittelpreife wurde als Spitze des ganzen Preisprüfungswesens in der Weise organisiert,